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Rechtsnews 29.02.2016 Theresa Smit

Deutsche Bahn: Schmerzensgeld durch defekte Toilette?

Wenn vor einer Zugfahrt schon am Bahnhof die Blase drückt, ist
das kein Problem, im Zug gibt es ja Toiletten. Doch was ist, wenn das stille
Örtchen auf Schienen nicht funktioniert? Muss die Deutsche Bahn
Schmerzensgeld für die entstandenen
Leiden zahlen?

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Deutsche Bahn: Schmerzensgeld durch defekte Toilette? erhalten

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Schmerzensgeld für
defekte Toilette

Eine Frau reiste mit einer Regionalbahn der Deutschen Bahn
von Düsseldorf nach Trier. Da sie bereits vor Fahrtantritt einen Harndrang
verspürte, wollte sie die Toilette des Zuges nutzen. Erst im Zug bemerkte sie,
dass diese defekt war und musste so während der zweistündigen Fahrt einhalten. Trotz
der rund dreißig Haltestellen entlang der Strecke stieg sie jedoch nicht aus,
um sich an einer der dortigen Toiletten zu erleichtern. Als die Frau den Zug
schließlich am Zielbahnhof verließ, entleerte sich ihre Blase unkontrolliert
auf den Bahnsteig. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro.

Wann hat man einen Anspruch
auf Schmerzensgeld?

Das Amtsgericht Trier gewährte ihr 200 Euro Schmerzensgeld, woraufhin
beide Parteien Berufung einlegten. Der Fall wurde vor dem Landgericht Trier neu
verhandelt und die Klage der Frau schließlich abgewiesen. Die Richter gaben an,
die Bahn hätte die Reisende vor dem Fahrtantritt auf die defekte Toilette
hinweisen müssen. Dabei handele es sich jedoch nur um einen Pflichtverstoß, aus
dem sich kein Schmerzensgeldanspruch ergebe. Es müsse stattdessen im Einzelfall
anhand der jeweils erlittenen Schmerzen abgewogen werden, ob ein Ausgleich
geleistet werden müsse. Die Frau habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, da
sie sich vor der Abfahrt nicht selbstständig nach einer funktionsfähigen
Toilette erkundigt habe. Ein wichtiger Punkt sei auch, dass sie ihre Reise
trotz des starken Harndrangs und der damit verbundenen Folgen fortsetzte. Sie
verließ den Zug nicht, um eine Toilette an einem der zahlreichen Bahnhöfe entlang
der Strecke aufzusuchen, da es sich ihrer Angabe nach um sogenannte
Geisterbahnhöfe gehandelt habe. Aufgrund des zur Zeit der Fahrt herrschenden
Tageslichts, des touristisch erschlossenen Umfelds der Bahnhöfe und der
zahlreichen Anschlussverbindungen sei der Ausstieg jedoch durchaus zumutbar
gewesen. Trotz der Entscheidung des Landgerichts ist jedoch nicht entschieden,
ob der Beförderungsvertrag zwischen der Bahn und ihren Kunden eine
funktionstüchtige Toilette in den genutzten Regionalbahnen beinhalten muss. Es
bleibt also abzuwarten, ob sich Malheurs wie das der Reisenden in Zukunft
wiederholen.

Quelle:

1. Zivilkammer des Landgerichts Trier, Urteil vom 18.
Februar 2016, Az.: 1 S 131/15

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