In vorliegendem Urteil befasste sich das Gericht mit der Frage, unter welchen Umständen Stiefkinder einen Anspruch auf Halbwaisenrente haben. Das Gericht kam zum Schluss, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn das Stiefkind vor dem Tod des jeweiligen Elternteils für längere Zeit in dessen Haushalt gelebt hat. Allerdings reiche hier nicht der Ort des überwiegenden Aufenthalts alleine. Auch die familiäre Bindung und finanzielle Aufwendungen durch die Stiefeltern seien zu berücksichtigen. Desweiteren müsse das Stiefkind mit seinen Stiefeltern in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Im konkreten Fall wies das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eine Klage endgültig ab. Grund dieser Entscheidung war die Tatsache, dass der Stiefvater des Klägers bereits eineinhalb Jahre vor seinem Tod eine eigene Wohnung bezogen hatte. Zwar kam der Stiefvater seinen Pflichten im Sinne der Elternschaft vorbildlich nach, allerdings trug er seit seinem Auszug nicht mehr zum Unterhalt des Klägers bei. Auch die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung kurz vor seinem Tod ändere nichts an diesem Sachverhalt. Schließlich habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits von Sozialhilfe gelebt, ohne weitere finanzielle Zuwendungen durch seinen Stiefvater zu erhalten. Ein Anspruch auf Halbwaisenrente scheide somit aus, da diese lediglich den Ersatz der Unterhaltszahlungen des verstorbenen Elternteils zum Zwecke hat. Quelle:
- Urteil des Landesozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.06.2010, AZ L 3 R 212/08
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Der Anspruch auf Halbwaisenrente durch Stiefkinder erhalten
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