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Rechtsnews 17.02.2022 Alex Clodo

Das Neue Kaufrecht! Teil II

Egal, ob’s Online-Shopping oder das Einkaufen im Ladengeschäft ist. Alle Menschen kommen mit dem deutschen Kaufrecht in Kontakt. Seit dem 01.01.2022 gelten neue Regelungen im Kaufrecht! Dabei wurden wichtige Bestandteile reformiert. Im Kaufrecht gelten als wichtige Bestandteile beispielsweise der Sachmangel, der Rücktritt vom Vertrag oder die Nacherfüllung. Dieser Beitrag teilt sich in zwei Teile. Im ersten Teil wird das Kaufrecht im Allgemeinen dargestellt. Im zweiten Teil stellen wir die Neuheiten im Detail dar.

Die Neuerungen

Neuerungen des Sachmangels

Die erste große Neuerung betrifft den Sachmangel. Eine Sache galt bisher gem. §434 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit (subjektive Komponente) aufwies. Durch die Neuerung muss eine Sache zusätzlich auch den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen genügen (objektive Komponente). Die subjektiven Anforderungen sind erfüllt, wenn die Sache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die im Vertrag bestimmte Verwendung eignet. Bei der objektiven Komponente sind die Anforderungen erfüllt, wenn die Sache für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, eine für Sachen gleicher Art übliche Beschaffenheit aufweist und verpackt, mit Zubehör und einer ausreichend ausführlichen Montageanleitung übergeben wird.

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Der Unterschied zur Gesetzeslage vor der Änderung besteht darin, dass eine Sache auch dann mangelhaft ist, wenn sie zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich jedoch nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet. 

Neuerungen der Nacherfüllung

Weiterhin wurde auch das Recht der Nacherfüllung erneuert. Seit dem 01.01.2022 ist die Kaufpartei verpflichtet, die Kaufsache der Verkaufspartei zum Zwecke der Nacherfüllung zu überlassen. Daher muss im Gegenzug die Vertragspartei die Kosten übernehmen, die im Rahmen der Nacherfüllung entstanden sind. Letztlich dürfen der Kaufpartei bei einer Ersatzlieferung auch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Neuerungen zum Rücktritt beim Kaufvertrag

Welche Neuerungen aber gibt es beim Rücktritt vom Kaufvertrag? Bis zum 01.01.2022 mussten Verbraucher einem Unternehmen im Falle eines Sachmangels eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen. Dies mussten sie tun, um nach dem erfolglosem Ablauf der Frist vom Kaufvertrag zurücktreten zu können. Nach dem neuen Kaufrecht ist diese Fristsetzung aber entbehrlich. Es reicht eine ledigliche Mitteilung vom Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer. Dadurch beginnt eine angemessene (fiktive) Frist zu laufen. 

Weiterhin gilt das Rücktrittsrecht aber auch, wenn die Nacherfüllung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht vorgenommen wurde. Zudem gilt es dann, wenn die Nacherfüllung verweigert wurde oder die Sache trotz einer Nacherfüllung weiterhin mangelhaft ist. Des weiteren ist die Schwere des Mangels, welchen einen sofortigen Rücktritt gerechtfertigt ein Rücktrittsgrund. Zu guter letzt gilt das Rücktrittsrecht auch dann, wenn es nach den Umständen offensichtlich ist, dass das Unternehmen die Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß vornehmen wird.

Neuerungen bei der Beweislast beim Sachmangel

Was hat sich aber bei der Beweislast beim Sachmangel geändert? Bisher galt, dass bei Verbrauchsgüterkäufen die Unternehmer für alle Mängel haften, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Sollte sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Sache zeigen, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Daher folgte, dass das Unternehmen die Sache reparieren oder nachbesseren musste. Nach Ablauf der sechs Monate trat erst die sog. Beweislastumkehr ein. Seit 01.01.2022 gilt aber, dass diese Frist gem. §477 BGB verlängert wird. Daher tritt die Beweislastumkehr erst nach 12 Monaten ab Übergabe der Sache ein.

Ware mit digitalen Elementen

Schlussendlich noch die neue Kategorie des Kaufrechts! Die Ware mit digitalen Elementen. Durch die Einführung der §§475 ff. BGB ergibt sich eine noch nie da gewesene neue Sachkategorie. Es handelt sich dabei um eine Sache, welche digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält, oder so mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktion ohne diese digitalen Inhalte nicht erfüllen kann. Dabei können folgende Beispiele genannt werden: Handy, Smartwatches oder Tablets. Nunmehr sind die herstellenden Unternehmen dazu verpflichtet, für den üblichen Nutzungszeitraum des Produkts Aktualisierungen bereitzustellen und die verkaufenden Unternehmen darüber zu informieren. Sollte die Aktualisierungspflicht nicht erfüllt sein, gilt die Sache als mangelhaft.

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