Landwirtschaftliche Flächen dienen eigentlich Landwirten und werden von ihnen genutzt. Können aber auch Naturschutzverbände privilegiert sein, solche Flächen zu erwerben? Das Oberlandesgericht Oldenburg befasste sich mit dem Sachverhalt.
Landkreis erteilte keine Grundstücksverkehrsgenehmigung
Bei landwirtschaftlichen Flächen ist es so, dass sie nicht einfach beliebig an andere verkauft werden können. Zum Verkauf bedarf es einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Damit wird verhindert, dass Nichtlandwirte solche Flächen als Spekulationsobjekte nutzen oder sie unwirtschaftlich verkleinert werden. Ein Naturschutzverband wollte aber landwirtschaftliche Flächen, die an seine eigenen grenzten erwerben, um sein Areal zu vergrößern. Dem stimmte der Landkreis Aurich aber nicht zu. Er erklärte, dass ein Landwirt die Flächen für seinen Betrieb benötige. Dessen Interessen gingen denen des Naturschutzverbandes vor.
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Urteil zugunsten von Naturschutzverband
Das Urteil fiel zugunsten der Naturschutzverbände aus. Das OLG erklärt, dass es tatsächlich auch sein kann, dass Naturschutzverbände das Privileg haben können, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. Das sollte ein Naturschutzprojekt darstellen, um ein besonderes Biotop zu bewahren und um zum Erhalt von Pflanzen- und Tierarten beizutragen, die auf einer roten Liste stehen. Das OLG erklärte jedoch, dass eine Versagung nach § 9 GrdstVG nur möglich ist, “wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur” widerspricht. Es bezog sich auf die Agrarberichte der Bundesregierung. Demnach ist nicht nur die Versorgung von Landwirten mit landwirtschaftlichen Flächen, sondern auch der Umwelt- und Naturschutz ein ganz wesentliches agrarstrukturelles Ziel. Projekte von Naturschutzverbänden seien also möglicherweise – das bedarf die Prüfung des Einzelfalls – genauso wichtig. Das Projekt muss allerdings konkret und ernsthaft betrieben werden und ein von der öffentlichen Hand gefördertes Projekt sein. Das ist hier der Fall, da das Land Niedersachsen nämlich das Projekt „Besondere Biotoptypen“ fördert. Dazu gehört auch das Vorhaben des Naturschutzverbandes auf den Flächen, um die es hier geht. Hinzukommt, dass der Landkreis Aurich das Projekt auch finanziell unterstützt. Auch deswegen darf dem dem Naturschutzverband die Genehmigung nicht untersagt werden. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 2012, Az.: 10 W 23/12
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