In den meisten Großstädten gibt es immer mehr Alternativen zu Bus und Bahn. Egal, ob E-Scooter, mietbare Mopeds oder auch jetzt die neue Alternative des Carsharings. Der deutsche Gesetzgeber versteht unter Carsharing die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Automobile auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung. Carsharing erlaubt anders als konventionelle Autovermietungen ein kurzzeitiges, auch minutenweises Anmieten von Fahrzeugen.
Im vorliegenden Beitrag hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit einer Beschwerde des Landes Berlin zu beschäftigen. Es ging im Kern um die Frage, ob stationsgebundenes Carsharing eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt.
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Ist Carsharing in Berlin straßenrechtliche Sondernutzung? erhalten
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Änderung des Berliner Straßengesetzes
Mit Wirkung zum 01.09.2022 hatte der Berliner Landesgesetzgeber das Berliner Straßengesetz dahingehend geändert, dass u.a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Dem Eilantrag zweier Carsharing-Unternehmen, die vorläufig feststellen lassen wollten, dass ihr Angebot nicht von dieser Regelung erfasst sei, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.
Entscheidung des VG: erlaubnisfreier Gemeingebrauch?
Das Verwaltungsgericht Berlin führte zur Begründung aus, das ohne feste Abhol- und Rückgabestationen des Carsharings dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch unterfalle. Nach Ansicht der Richter ist das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten PKW eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Dabei würden die PKW auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Es verdränge den Verkehrszweck nicht, dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe.
Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde des Landes Berlin blieb erfolglos.
Entscheidung des OVG
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dabei begründete das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Carsharing-Unternehmen ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereitstellen. Dabei gebe es einen erheblichen Unterschied zu den “Straßenhändlern”, die den öffentlichen Straßenraum zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen benutzen.
Es sei für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befinde, ausschließlich auf die außenstehenden objektiv erkennbaren Merkmale abzustellen. Nicht von Belang sind subjektive Motive der Beteiligten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Anbieter und Kunden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2022 – 1 S 56/22
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