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Rechtsnews 11.08.2008 Christian Schebitz

BVG: Gebühr für Kirchenaustritt rechtsgültig

Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Staat durchaus für einen Kirchenaustritt Geld verlangen darf. (Az: 1 BvR 3006/07)

Wenn ein Bürger aus der Kirche austreten möchte, muss er persönlich beim Amtsgericht erscheinen und dort seinen Ausweis vorzeigen sowie ein Formular ausfüllen. Zumeist muss in vielen Bundesländern zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr entrichtet werden. Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen klagte gegen diese „Verwaltungsgebühr”, da er sich dadurch in seiner Religionsfreiheit eingeschränkt sah. Der 1979 geborene Mann hatte geltend gemacht, zur Religionsfreiheit gehöre das Recht, “frei von staatlichem Zwang” und deshalb ohne Kosten aus einer Religionsgemeinschaft austreten zu dürfen. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, warum ein Kircheneintritt kostenlos sei, der Austritt aber mit einer Gebühr bedacht werde.

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Die Kammer des Ersten Senats sieht die Gebühr aber angemessen, da der Staat beim Austritt die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherstellen muss. Die Austrittserklärung muss daher mit exaktem Datum zuverlässig erfasst werden. Um dies gewährleisten zu können, ist eine formlose Austrittserklärung ungeeignet. Jede Bearbeitung einer Austrittserklärung dauert ca. 15 Minuten – damit diene die Gebühr von 30 Euro allein der Kostendeckung. Weiter erklärten die Richter, dass die Gebühr auch deshalb zulässig wäre, da es Jugendlichen und sozial Schwachen die Möglichkeit einer Befreiung gebe. Die Verfassung wäre nur dann verletzt, wenn der Austritt besonders teuer und einem Kirchenmitglied deshalb die Aufgabe der Religionszugehörigkeit erschwert wäre, befand das Gericht. Quellen und Links:

  • n-tv.de – „Gebühr muss bezahlt werden”

 

 

  • Tagesschau.de – „Staat darf Gebühr für Kirchenaustritt verlangen”

 

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