Ein Krankenhaus muss mit einer Apotheke kooperieren, damit Medikamente – auch oder gerade im Eilfall – zeitnah und unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Kooperation wird über den sogenannten Arzneimittelversorgungsvertrag geregelt. Was aber bedeutet „zeitnah“ und „unverzüglich“? Welche Bedingungen müssen diesbezüglich erfüllt sein, damit der Vertrag genehmigungsfähig ist? Darüber entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Land spricht sich gegen Medikamentenversorgungsvertrag aus
Im konkreten Fall ging es um die Trägerin eines Krankenhauses, die über eine krankenhauseigene Apotheke mit Medikamenten versorgt wird und die auch ein Krankenhaus in einer anderen Stadt über diese Apotheke versorgen wollte. Das Land genehmigte den Versorgungsvertrag aber nicht mit der Begründung, die Entfernung zwischen Krankenhaus und dieser Apotheke sei zu groß. 216 Kilometer liegen dazwischen.
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Land genehmigt Arzneimittelversorgungsvertrag nicht erhalten
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BverwG: Lieferung von Medikamenten von Apotheke zu Krankenhaus in ungefähr einer Stunde
Zwar ist im Apothekengesetz geregelt, dass Krankenhäuser die Medikamentenversorgung entweder durch eine hauseigene Apotheke sicherstellen oder durch eine externe öffentliche Apotheke oder aber durch die eines anderen Krankenhauses. Allerdings stimmt das BverwG dem Land zu, dass die Entfernung von 216 Kilometern in diesem Fall zu groß ist und Unverzüglichkeit und zeitnahes Bereitstellen von Medikamenten nicht gegeben sind. Zudem müsste für den Transportweg die Autobahn A1 genutzt werden, die stauanfällig ist. So könnten sich Lieferungen nochmals verzögern. Auch wenn ein plötzlicher Bedarf besteht, der nicht absehbar war, müssten Medikamente unverzüglich bereitgestellt werden. Konkret bedeute “unverzüglich”, dass „nicht viel mehr als eine Stunde“ Zeit vergehen sollte, bis die Medikamente an Ort und Stelle geliefert sind. Außerdem gibt das BverwG zu bedenken, dass der Leiter der Apothkeke das Krankenhauspersonal auch persönlich vor Ort pharmazeutisch beraten können sollte.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012, Az.: BVerwG 3 C 24.11
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