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Rechtsnews 06.02.2013 Julia Brunnengräber

Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen

In diesem Fall ging es um Kinder aus dem Ausland, die zu ihrem in Deutschland lebenden Elternteil nachziehen wollen. Was aber, wenn Sorgerechtsentscheidungen im Ausland getroffen worden sind? Müssen deutsche Behörden und Gerichte diese anerkennen, wenn es um das Visumverfahren geht? Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu eine Grundsatzentscheidung gefällt.

Kindernachzug zu in Deutschland lebendem Elternteil

In mehreren Fällen ging es um minderjährige Ausländer, die zu einem in Deutschland lebenden Elternteil ziehen wollen. Zum einen ging es in drei Fällen um einen in Deutschland lebenden Vater und Entscheidungen an türkischen Gerichten zum Sorgerecht und zum anderen ging es um eine hier lebende mongolischen Mutter. Sie hatte für ihr Kind von einer ausländischen Stelle das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen.

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Deutsche Auslandsvertretungen lehnten Visaanträge ab

Zuständige deutsche Auslandsvertretungen lehnten die Visaanträge für den Kindernachzug ab. Das Auswärtige Amt bezog sich auf § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und befand, dass die enthaltene Nachzugsvoraussetzung der alleinigen Personensorgeberechtigung bei dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil nicht vorliege. Die ausländischen Sorgerechtsentscheidungen seien nicht mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) vereinbar und daher nicht anzuerkennen. Hinsichtlich der Entscheidungen durch die türkischen Gerichte seien sowohl das Wohl des Kindes als auch die Voraussetzungen für den Erhalt des Sorgerechts nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bezüglich der Sorgerechtsübertragung in der Mongolei sei die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht angehört worden, obwohl sie schon 14 Jahre alt ist. Das sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

BVerwG: Anerkennung der Sorgerechtsentscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass Art. 16 des hier anzuwendenden Haager Minderjährigenschutz-Übereinkommens berücksichtigt werden muss. Demnach kann eine von einem ausländischen Gericht getroffene Sorgerechtsentscheidung nur dann nicht beachtet werden, wenn die Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. Dieser ordre public-Vorbehalt schließt es grundsätzlich aus, ausländische Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Entscheidungen durch die türkischen Gerichte sind nicht zu beanstanden. „Von Bedeutung ist bei einer ausländischen Sorgerechtsübertragung nur, ob das Entscheidungsergebnis in einem so starken Widerspruch zu dem Grundgedanken des Kindeswohls steht, dass es untragbar erscheint, oder die Entscheidung in einem Verfahren zustande gekommen ist, das grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt.“ Das BVerwG betonte, dass die Kläger angehört wurden und sowohl sie als auch ihre Mütter der Sorgerechtsübertragung zugestimmt haben. Auch erklärte das BVerwG, dass man zwar vorbringen könnte, dass die Kinder nach Deutschland geschickt werden sollen, um besser ausgebildet oder gefördert zu werden. Aber das spricht nicht gegen das Kindeswohl. Allerdings wurden zwei der Berufungsurteile teilweise aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berechnungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) haben Anlass zur Beanstandung gegeben. Im Fall der Klägerin aus der Mongolei gab es allerdings tatsächlich ein schwerwiegendes Problem. Das Kind war nicht vor Gericht angehört worden. Das ist mit Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts unvereinbar. „Vielmehr hat eine Anhörung entweder unmittelbar vor dem entscheidenden Gericht oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle zu erfolgen.“ Das geschah hier nicht, weswegen das Berufungsgericht prüfen muss, „ob sich ein Nachzugsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund ergibt“.

BVerwG: Ausländische Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich in Deutschland anzuerkennen

Allerdings fällte das BVerwG eine Grundsatzentscheidung: Es urteilte, dass deutsche Behörden und Gerichte ausländische Sorgerechtsentscheidungen im Visumverfahren grundsätzlich anerkennen müssen. Sie dürfen sie nur dann außer Acht lassen, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012, Az.:  BVerwG 10 C 4.12; BVerwG 10 C 5.12; BVerwG 10 C 11.12; BVerwG 10 C 14.12

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