Rechtsnews 06.02.2013 Julia Brunnengräber

Schadensersatzanspruch wegen Fehlern im Bewerbungsverfahren

Sucht ein Arbeitgeber einen geeigneten Arbeitnehmer, so kommt ein Bewerbungsprozess in Gang. Solch ein Auswahlverfahren kann zu Fehlern führen, die wiederum den betroffenen, nicht berücksichtigten Bewerber dazu berechtigen, Schadensanspruch zu verlangen. Aber welche Fehler im Auswahlverfahren führen dazu? Damit hat sich das Bundesverwaltungsgericht auseinander gesetzt und festgestellt: Nicht jeder Fehler im Auswahlverfahren führt zu einem Schadensersatzanspruch.

Fehler im Auswahlverfahren?

Konkret ging es um einen Kläger, der sich auf die Stelle eines vorsitzenden Richters am OLG beworben hatte. Daneben gab es drei weitere Mitbewerber. Das Verfahren wurde zunächst ausgesetzt, um einem der Bewerber die Abordnung an das OLG zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Abordnung zogen sowohl dieser Mitbewerber als auch die beiden anderen Mitbewerber ihre Bewerbungen zurück und es bewarb sich ein weiterer Mitbewerber. Der Dienstherr traf daraufhin eine Auswahlentscheidung zugunsten des neuen Mitbewerbers. Der Kläger war jedoch mit der zweithöchsten Note beurteilt worden und wandte sich im Eilverfahren dagegen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagte die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers bestünden. Der Dienstherr brach das Auswahlverfahren deswegen ab. Ein vom Kläger gegen diesen Abbruch eingeleitetes Eilverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger Erfolg mit einer anderen Bewerbung auf eine andere Stelle als Vorsitzender Richter am OLG hatte. Allerdings verlangte er Schadensersatz. Seine Begründung: Er sei so spät befördert worden. Er hätte schon bei der anderen freien Stelle die Höchstnote bekommen müssen, fand er, und schon damals eingestellt werden müssen. Die Vorinstanz des OVG hat die Klage abgewiesen, weil das Verfahren rechtmäßig abgebrochen worden sei.

BVerwG: Rechtsfehler des Auswahlsverfahren führt nicht zu Schadensersatzanspruch

Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Es erklärte, dass Beamte und Richter nur dann Schadensersatz verlangen können, wenn der Dienstherr „eine ihnen gegenüber bestehende Pflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt und diese Rechtsverletzung kausal für den Schaden geworden ist“. „Rechtsfehler im Verlauf eines Auswahlverfahrens können dann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn sie sich auf die abschließende Auswahlentscheidung ausgewirkt haben, ihr also ‚anhaften‘.“ In diesem Fall ist davon aber nicht auszugehen. Für den tatsächlichen Abbruch des Auswahlverfahrens wurde den Bewerbern gegenüber ein sachlicher Grund mitgeteilt: „Der sachliche Grund war hier die abschließende gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden war, die Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen.“

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012, Az.: BVerwG 2 C 6.11

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