In einigen Fällen kommt es vor, dass vor allem die Großeltern sich um das Enkelkind kümmern, nicht dessen Eltern. Inwieweit hat das Jugendamt dann die Kosten zu übernehmen? Diese Thematik stand im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Großeltern stellen Antrag auf Übernahme der Unterhaltskosten
Eine junge Mutter war aufgrund ihres Alters nicht selbst erziehungsfähig für ihr Kind. Bei der Geburt war sie erst 15 Jahre alt. Die Großeltern aber leben im selben Haus und halfen aus: Das Amtsgericht überschrieb ihnen die Vormundschaft über das Kind ihrer Tochter. Die Großeltern ersuchten daraufhin Hilfe beim Jugendamt, in Form eines Antrags, den sie dort stellten. Sie baten um die Übernahme der Unterhaltskosten für das Enkelkind. Das Jugendamt aber lehnte das ab. Der Grund bestand für das Jugendamt darin, dass die Mutter in dem selben Haushalt wie ihr Kind lebt, das von den Großeltern versorgt wird. Die Großeltern wollten es nicht bei dem abgelehnten Antrag belassen und gingen daher gerichtlich dagegen vor. Doch auch das Oberverwaltungsgericht entschied so.
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BverwG spricht Pflegegeld für Enkelkind zu erhalten
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BVerwG: Kein Hindernisgrund: Eltern im selben Haushalt
Bis vor das BVerwG ging der Fall. Das hatte darüber zu entscheiden, ob Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege des Kindes und die Tatsache, dass die Mutter des Kindes bei den erziehungsberechtigten Großeltern lebt sich wirklich ausschließen. Für das BVerwG stand das Wohl des Kindes im Vordergrund. Verbessern die Erziehungsberechtigten die Erziehungsbedingungen für das Kind, steht der Übernahme der Aufwendungen nichts im Weg – auch nicht, dass die Kindsmutter unter demselben Dach lebt. Der Gesetzgeber sieht Fälle wie den vorliegenden durchaus vor. Vollzeitpflege durch Verwandte und Pflegegeld ist unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig. Die Grundlage dafür bildet § 27 Abs. 2a und § 33 des Sozialgesetzbuches. Hilfe zur Erziehung und Vollzeitpflege sind darin festgelegt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012, Az.: BVerwG 5 C 12.11
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