Auch Medikamente sind Teil des Marktes, mit ihnen wird gehandelt und sie sind vom Wettbewerbssystem nicht ausgeschlossen. Apothekenpflichtige Arzneimittel werden mittlerweile nicht mehr nur in den Apotheken persönlich verkauft, sondern auch per Versandhandel an den Käufer übermittelt. Im vorliegenden Fall wollte ein Apotheker einem anderen dieses Recht auf Versandhandel beziehungsweise dessen Erlaubnis, diese Medikamente zu versenden, streitig machen.
Verstoß gegen das Apothekengesetz?
Der eine Apotheker betreibt zwei Apotheken. Dabei ist eine davon eine Filialapotheke. Zudem besitzt er eine Versandhandelserlaubnis für apothekenpflichtige Medikamente für den Raum der Filialapotheke. Ein anderer Apotheker klagte dagegen und war vor einem Oberverwaltungsgericht damit erfolgreich. Dieses beschloss, dass das Apothekengesetz verletzt sei, wenn der Apotheker diese Erlaubnis besitzt.
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BVerwG: Magdeburger Apotheker darf Versandhandelserlaubnis behalten erhalten
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Versandhandelserlaubnis bei unzumutbaren Wettbewerbsvorteilen anfechtbar
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beurteilung der Vorinstanz in gewisser Weise abgeändert werden müsse und im konkreten Fall unzulässig sei. Liegen unzumutbare Wettbewerbsvorteile zu Lasten eines Apothekers vor, weil ein Konkurrent per Versandhandel im gleichen Umkreis Medikamente vertreibt, kann dessen Erlaubnis dazu angefechtet werden. Zwar können für den Kläger Nachteile aufgrund des Wettbewerbs entstehen. In diesem Fall aber, so der Beschluss, liegen immer noch – auch trotz der Versandhandelserlaubnis des Konkurrenten – „allgemeine Wettbewerbsnachteile“ vor. Nachteile, die darüber hinausgehen, sind nicht auszumachen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011, Az.: BVerwG 3 C 41.10
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