Verhalten sich in Deutschland lebende Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft rechtswidrig oder stellen eine Gefahr für die Sicherheit der BRD dar, können sie ins Ausland ausgewiesen werden. Das BVerwG hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob es hierbei eine Befristung geben soll. Wenn ja, wie lange soll dann solch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gelten?
Ausweisung wegen Rechtsverstößen auf unbefristete Zeit?
Konkret ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, der 1964 geboren ist und im Alter von zwölf Jahren zu seinen Eltern nach Deutschland kam. Im Jahre 1987 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. Er heiratete in Deutschland und hat zwei Töchter, wobei diese Ehe schließlich geschieden wurde. Wegen Vergewaltigung an seiner damaligen Ehefrau und sexuellen Missbrauchs an seiner älteren Tochter ist er bereits zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe sowie zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Haftstrafen hat der Mann verbüßt. Die Ausländerbehörde ordnete infolge seiner Taten seine Ausweisung ohne Befristung an, da eine erhöhte Rückfallgefährdung gesehen wird, wogegen der Mann aber Revision einlegte.
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Ist Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Ausweisung zu befristen? erhalten
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BVerwG: Ausgewiesener kann Befristung verlangen
Das BVerwG entschied zum einen, dass die Revision des Mannes abzuweisen ist. Zum anderen entschied es, dass die Wirkungen der Ausweisung zu befristen sind. Dabei richtet sich das BVerwG nach dem Unionsrecht. 2011 – während das Revisionsverfahren also schon lief – trat das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 in Kraft. Dieses dient auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Richtlinie 2008/115/EG, der Rückführungsrichtlinie. Demnach haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Wirkungen der Ausweisung zu befristen sind (§11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes). Die Ausweisung, die die Ausländerbehörde in diesem Fall angeordnet hat, ist zwar rechtmäßig, war aber unbefristet. Daher verpflichtet das BVerwG die Behörde mit seiner Entscheidung dazu, das Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland auf sieben Jahre zu befristen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012, Az.: BVerwG 1 C 19.11
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