Das Oberverwaltungsgericht Bremen hatte im Dezember 2012 über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Genehmigung von Tierversuchen ging. Die Entscheidung lautete, dass die Stadt Bremen – d.h. die Gesundheitsbehörde – der Abteilung Neurobiologie des Hirnforschungsinstitut der Uni Bremen eine sogenannte „tierschutzrechtliche Genehmigung von Tierversuchen“ zu erteilen hatte. Hierzu lag eine Verpflichtung vor, erklärte das Gericht. Die Behörde hatte es abgelehnt, eine Genehmigung auszustellen. Es ging um eine Genehmigung zur Fortführung der Tierversuche, welche bereits seit vielen Jahren am Institut für Hirnforschung vorgenommen werden.
Wissenschaftliche Bedeutung vs. Belastung der Versuchstiere
Das Oberverwaltungsgericht begründete die Entscheidung so, dass die wissenschaftliche Bedeutung der Versuche, um die es ging, hoch ist und die Tiere, die bei den Versuchen eingesetzt wurden – es handelte sich um Rhesusaffen – zwar belastet wurden, aber in ehtisch vertretbarem Maße. Laut Sachverständigengutachten waren die Belastungen „als mäßig einzustufen“.
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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Zwar wurde Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Dieses entschied aber, dass das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig ist. Es bezog sich u.a. auf eine Tierschutzgesetzänderung, wonach die Genehmigungsbehörde kein Ermessen hat, was die Entscheidung angeht. Auch Verfahrensfehler liegen nicht vor, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2014, Az.: BVerwG 3 B 29.13
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