Rechtsnews 23.04.2012 Julia Brunnengräber

Atomares Zwischenlager in Unterweser bedarf weiterer Prüfung

Unwohl in Bezug auf Atomkraftwerke fühlen sich unter anderem gerade diejenigen, die in der Nähe eines solchen wohnen oder arbeiten. Das gleiche gilt auch für atomare Zwischenlager. Im Fokus dieses Falles steht das Kernkraftwerk Unterweser im Standort-Zwischenlager Unterwesen/Rodenkirchen.

Landwirte kritisieren Schutz des Zwischenlagers

Zwischen 1,7 und 3 Kilometer liegen ungefähr zwischen den Grünlandflächen und Hofstellen der klagenden Landwirte und dem Zwischenlager. Einige der Flächen reichen sogar bis zu 140 Meter nah an das Kraftwerksgelände heran. Das Zwischenlager ist ihnen nicht geschützt genug. Sie weisen auf terroristische Angriffe hin, durch die es verursacht werden könnte, dass Strahlung austritt. Ein gezielter Absturz eines Flugzeuges könnte ebenso dazu führen, wie ein Beschuss durch Panzerfäuste, argumentieren die Kläger.

OVG wies Klage ab

Hier geht es also um einen Funktionsvorbehalt im Atomrecht, den die Landwirte hegen. Das OVG erklärte aber, dass die Exekutive allein für die Risikoermittlung und -bewertung verantwortlich sei. Eine gerichtliche Nachprüfung erfolge nur in Bezug auf die Datenbasis – ob diese ausreichend ist – und bezüglich der Annahmen, die willkürfrei sein sollen. Da das gegeben sei, wies das OVG die Klage ab. Richtwerte werden zudem eingehalten. Stürze eine vollbetankte Boeing 747 ab, werde der Richtwert ebenso wenig überschritten wie durch einen Panzerfaustbeschuss. In Hinblick auf den neuen Flugzeugtyp Airbus A 380 wird die Sachlage aber unklarer. Zum Zeitpunkt der damaligen Prüfungen wurde dieser Flugzeugtyp noch nicht miteinbezogen.

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BVerwG: Risiko durch Airbus A 380?

Das BVerwG sieht in der Tat genau darin ein Problem. Der Airbus A 380 ist bei der Risikobewertung nicht berücksichtigt worden. Auch die Vorsorgegegebenheiten beim Beschuss durch Panzerfäuste seien erneut zu prüfen. Dem BVerwG liegen nicht genug Tatsachenfeststellungen vor. Diese soll daher die Vorinstanz einholen. Erst dann kann über die Rechtmäßigkeit in diesem Fall eine Entscheidung fallen. Der Rechtsstreit ist also weiter offen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012, Az.: BVerwG 7 C 1.11

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