Im Zentrum dieses Falls stand die Klage eines Rechtsanwalts, der für seinen internetfähigen PC keine Rundfunkgebühren zahlen wollte. Er führte als Begründung dafür an, dass er damit keine Rundfunksendungen empfange. Außerdem habe er auch keine anderen herkömmlichen Rundfunkgeräte. Dagegen, dass er trotzdem Gebühren abführen sollte, klagte er vor dem Bundesverfassungsgericht. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt. Er war der Meinung, es sei nicht gerechtfertigt, dass er durch die Rundfunkgebühren daran gehindert wird, Informationen aus dem Internet zu erhalten. Sein Recht auf Informationsfreiheit leide darunter, ebenso wie sein Recht auf Berufsfreiheit. Den PC benötige er zur Arbeit, nicht aber zum Rundfunkempfang.
BVerfG: Bereithaltung eines Empfangsgeräts entscheidend
Das Bundesverfassungsgericht betonte jedoch, dass es verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, dass Rundfunkgebühren für internetfähige PCs erhoben werden, auch wenn dadurch die „Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert“ werden. Dass Rundfunkgebühren auf internetfähige PCs erhoben werden, fällt unter die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das sei keine Steuer, sondern eine sogenannte Vorzugslast. Hält jemand also ein Rundfunkempfangsgerät bereit, dann habe er den Status eines Rundfunkteilnehmers und habe die Gebühr zu zahlen. Entscheidend sei, dass so der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert wird. Der Kläger wird daher dazu aufgerufen, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Das sei nur eine geringe Beeinträchtigung der Informationsfreiheit. Eine Unverhältnismäßigkeit besteht dabei nicht. Auch in sein Recht auf Berufsfreiheit werde nicht eingegriffen, „weil es an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehlt“. Das BVerfG entschied, dass auch der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt sei. Es sei vernünftig und einleuchtend, dass Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten gleich behandelt werden. So wird sichergestellt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert wird, da die sogenannte „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ droht. Das heißt, immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeiten eines internetfähigen PCs, sei es zum Fernsehen oder Radio hören oder Ähnlichem und benötigen keine herkömmlichen Geräte mehr. Das Kriterium, das schließlich entscheidend war, ist also die Bereithaltung eines Empfangsgeräts. Ein internetfähiger Computer ist ein solches Empfangsgerät. Da das auf den Kläger zutrifft, muss er die Gebühr zahlen.
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 2012, Az.: 1 BvR 199/11
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