Elterngeld kann von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ein Elternteil nicht länger als 12 Monate Elterngeld beziehen. Die verbliebenen 2 Monate müssen vom anderen Elternteil bezogen werden. Der Sachverhalt Die Klägerin bezog in den ersten 12 Lebensmonaten ihres Kindes Elterngeld und beanspruchte daraufhin auch Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Hiergegen klagte sie beim Landessozialgericht, welches die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG für verfassungswidrig hält. Das Landessozialgericht begründet seine Annahme damit, dass in die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung eingegriffen würde. Die Entscheidung Das Bundesverfassungsgericht hält die Vorlage für unzulässig, da ein Gericht nur dann die die Meinung des BVerfG einholen darf, wenn dieses die vermeintlich verfassungswidrige Norm zuvor sorgfältigst geprüft hat. Dies hat das Landessozialgericht nicht getan, so das Bundesverfassungsgericht. Die Regelung der “Partnermonate” ziele darauf ab, den verfassungsrechtlichen Auftrag der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 GG wahrzunehmen. Die Regelung des BEEG soll helfen, die traditionelle Rollenverteilung zu durchbrechen. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit der Hilfe dieses Mittels, das gewünschte Ziel gefördert werden kann. Laut Bundesverfassungsgericht genügt bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung. Dass das gewählte Mittel gegeignet ist, zeigt sich dadurch, dass die Zahl der Väter, die Elterngeld beziehen, von 2007 bis 2009 von 15,4% auf 23,9% stieg. Mithin ist die Regelung nicht verfassungswidrig. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 14.09.2011, Az.: 1 BvL 15/11
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BVerfG: Wichtige Entscheidung zum Elterngeld erhalten
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