Rechtsnews 04.04.2022 Alex Clodo

Die BVerfG-Entscheidung zur Bundesnotbremse, Teil 1

Die Corona-Pandemie lief zwei Jahre; viele Monate lang auch die sog. Bundesnotbremse. Zahlreiche Gerichte haben sich zu etlichen rechtlichen Fragestellungen den Kopf zerbrochen. Egal, ob es um die Kontaktbeschränkungen, die Maskenpflicht oder das Beherbergungsverbot geht. Nun hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Entscheidung zur “Bundesnotbremse” einige grundlegende Fragen beantwortet, die wir im Folgenden aufzeichnen:

Die Entwicklung des IfSG seit der Corona-Pandemie

Vor Inkrafttreten der Corona-Pandemie gab es schon das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieses räumte schon damals Befugnisse zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ein. Ab März 2020 wurde das Infektionsschutzrecht wegen des vermehrten Auftreten des Coronavirus Sars-CoV-2 mehrfach geändert. Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 stärkte die Kompetenz des Bundes, weil bei einer sich bundesweit dynamisch entwickelnden Ausbruchssituation übertragbaren Krankheit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit eintreten könne. Daher stellte der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des mit diesem Gesetz geschaffenen §5 Abs. 1 IfSG am 25.03.2020 erstmals eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Weiterhin wurde §28 Abs. 1 IfSG dahingehend erweitert, dass die zuständigen Landesbehörden Personen verpflichten könne, bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder zu betreten.

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Das Dritte Gesetz

Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 benannte in §28a IfSG in einem nicht abschließenden Katalog mögliche Schutzmaßnahmen. Danach wurde die Geltung der Regelung bis zum 31.03.2021 verlängert.

Das Vierte Gesetz, die sog. “Bundesnotbremse”

Als nächstes wurde im März 2021 durch die Bundesregierung in Koordination mit den Ländern ein Entwurf des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung entwickelt, welches am 22.04.2021 erlassen wurde. Dieses Gesetz sah Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in §28b Abs. 1 S. 1 IfSG vor, die bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 als “Notbremse” griffen. Überschritt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 je 100.000 Einwohner, innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so galten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b IfSG normierten Maßnahmen. Lag die Inzidenz nach sieben Tagen wieder unter dem Wert von 100, trat die “Notbremse” wieder außer Kraft. Verstießen Personen gegen die in §28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG geregelten Maßnahmen, wurden diese als Ordnungswidrigkeiten bestraft.

Sachverhalt zur Bundesnotbremse

Gegen was richteten sich die Verfassungsbeschwerden? Sie richteten sich gegen die bußgeldbewehrten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Im Fall sind die Beschwerdeführenden teilweise Mitglieder des Bundestages. Durch das Abgeordnetenmandat sind Arbeitszeiten bis in die Abendstunden und in die Nacht verbunden, weshalb die Ausgangsbeschränkungen erhebliche Schwierigkeiten bei der Organisation ihres Alltags bewirkten. Für sie seien Spaziergänge mit Ehepartnern nach der Arbeit nicht mehr möglich. Gerade auch Alleinerziehende können bislang praktizierte Modelle der Kinderbetreuung wegen der Ausgangsbeschränkung nicht mehr weiterführen. Auch die Möglichkeit von Besuchen bei nahen Angehörigen, etwa den bereits vollständig geimpften Eltern, sei eingeschränkt. Es würden auch die ohnehin zeitlich begrenzten Möglichkeiten für sonstige soziale Kontakte sowie sportliche Aktivitäten, die Ausübung der Jagd und andere freizeitliche Aktivitäten durch die Ausgangsbeschränkung weiter vermindert.

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG (Recht auf Ehe und Familie), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).

Wie entschied das Bundesverfassungsgericht zur Bundesnotbremse?

Das Gericht ist zunächst der Ansicht, das Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen müssen.

Wie verhält es sich mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG? Das Grundrecht schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. Zudem schützt es in seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. Es schützt davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen wird. Es ist von konstituierender Bedeutung, sich persönlich selbst zu entfalten.

Die Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG schützen die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. In objektiver Hinsicht setzt sie die Möglichkeit voraus, von ihr tatsächlich und rechtlich Gebrauch machen zu können. Subjektiv genügt ein darauf bezogener natürlicher Wille.

Die Richter räumen ein, dass die Maßnahmen, also auch die Bundesnotbremse, in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte eingriffen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Maßnahmen geprüft. “Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar.”

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Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 19.11.20211 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21

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