Rechtsnews 27.03.2022 Alex Clodo

Gefälschte Impfausweise

Die größtmögliche Lösung in der Corona-Pandemie war für viele der Impfstoff gegen das Virus. Egal, ob Moderna, Biontech, Johnson&Johnsen oder der neue Totimpfstoff von Novavax. All diese Hersteller versprechen bestmöglichen Schutz vor einem schweren Verlauf. Weiterhin gab es auch viele Lockerungen für Geimpfte. Das 2G-Modell galt lange Zeit, sodass Ungeimpfte mit einigen Einschränkungen konfrontiert wurden. Ein Abendessen beim Lieblingsitaliener war mit der Partnerin nicht mehr drin, wenn einer von beiden umgeimpft war. Dadurch kamen einige auf die Idee sich Impfausweise zu fälschen, um doch Zugang zu den ihnen verwehrten Lockerungen zu bekommen. Bekanntestes Beispiel ist wohl Ex-Trainer Markus Anfang, der während seiner Tätigkeit als Trainer beim SV Werder Bremen seinen Impfausweis fälschte. Der Beitrag beschäftigt sich mit einer Entscheidung des LG (Landgericht) Würzburg, welches feststellte, welche Strafbarkeit bei einer Fälschung des Impfausweises begangen wird.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Ein Arbeitgeber gab der Polizei an, dass einige Unstimmigkeiten bei den Impfausweisen seiner Mitarbeiter vorlagen. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach §267 StGB (Strafgesetzbuch) eingeletitet. Die Staatsanwaltschaft erwirkte in diesem Zusammenhang beim Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Dieser wurde am 27.12.2021 vollzogen. Bei der Wohnungsdurchsuchung konnten der vom Beschuldigten bei seiner Arbeitgeberin vorgelegte Impfausweis, zwei EU-Impfzertifikate, ein leerer Impfausweis und das Mobiltelefon sichergestellt werden. Der Beschuldigte räumte in seiner Vernehmung ein, den Impfausweis als Blankett erworben zu haben, der später von einem Kollegen für ihn gegen eine Bezahlung von 250 Euro ausgefüllt wurde. Mit Schreiben vom 14.01.2022 legte der Beschuldige gegen den Beschluss des AG Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung, da die Anordnungen der Durchsuchungen und Beschlagnahme rechtswidrig gewesen seien. Es lag seiner Ansicht nach kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten vor. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, sie als unbegründet zu verwerfen.

Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Landgericht Würzburg den vorliegenden Fall? Im Ergebnis hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Vor allem aber liegt ein erforderlicher Anfangsverdacht vor. Ein Anfangsverdacht liegt dann vor, wenn es aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfügbare Straftat begangen worden ist und dementsprechend die Möglichkeit einer späteren Verurteilung besteht.

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Weiterhin bestand für die Richter für den Zeitpunkt der Vorlage des unrichtigen Impfausweises zwischen dem 28.11. und dem 01.12.2021 – auch unter Berücksichtigung von Art. 103 Abs. 2 GG bzw. §2 Abs. 1 StGB (sog. „Rückwirkungsverbot“) – der Verdacht einer Straftat nach §267 Abs. 1 StGB. Dies ergibt sich daraus, dass der auf den Beschuldigten ausgestellte Impfausweis ein Gesundheitszeugnis darstellt und daher eine Urkunde iSd §267 StGB ist.

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Quelle:

LG Würzburg, Beschluss vom 24.01.2022 – 1 Qs 18/22

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