Rechtsnews 29.03.2012 Julia Brunnengräber

BVerfG: Bayrisches Erziehungsgeld rechtswidrig

Das Elterngeld ist die Grundlage dafür, dass Eltern sich in der ersten Zeit nach der Geburt ihres Kindes um dessen Pflege und Erziehung kümmern können. Doch 12 Monate sind schnell vorbei – einige Eltern wollen ihr Kind länger betreuen. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Thüringen, Sachsen und Bayern unterstützen Eltern unter bestimmten Bedingungen zusätzlich mit Erziehungsgeld im Anschluss an das Elterngeld.

Bayern verwehrte polnischer Mutter Erziehungsgeld

Auswahlkriterium war dafür aber in Bayern bislang unter anderem die Staatsangehörigkeit. Wer keine EU-Nationalität besitzt, könne kein Erziehungsgeld beziehen – so sieht es die Regelung im Freistaat Bayern vor. Eine polnische Mutter klagte dagegen an – sie lebt seit 1984 in Bayern und hat seit 1988 wiederholt dort gearbeitet. Ihr Antrag auf Erziehungsgeld wies das Land aber zurück. Die Begründung: Ihr Kind wurde vor dem EU-Beitritt Polens geboren. Ihre Klage ging bis vor das Bundesverfassungsgericht.

BVerfG: Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern ist Verstoß

Das BVerfG entschied, dass durch die Staatsangehörigkeitserfordernis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen wird. Bayern schließt durch seine Erziehungsgeld-Regelung als ausländisch erfasste Staatsbürger aus. Der legitime Gesetzeszweck dafür fehle aber. Vielmehr müsse es um die frühkindliche Förderung gehen. Die derzeitige bayrische Regelung des Erziehungsgeldes erklärt das BVerfG deswegen als rechtswidrig. Nicht-EU-Bürger bei dieser Förderungs-Vergabe auszuschließen, erklärt es als Verstoß. Wieviel Erziehungsgeld Bayern an Eltern bezahlt, hängt von deren Einkommen ab. Für das erste Kind beträgt es derzeit maximal 150 Euro monatlich, ab dem zweiten Kind 200 und ab dem dritten bis zu 300 Euro.

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Quellen:

  • dpa
  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2012, Az.: 1 BvL 14/07

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