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Rechtsnews 23.08.2023 Alex Clodo

Benötigen in Deutschland geborene Kinder eine Aufenthaltserlaubnis?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte über türkische Kinder zu urteilen, die in Deutschland geboren wurden. Es stand die Frage im Raum, ob ein Kind eines türkischen Arbeitnehmers eine Aufenthaltserlaubnis braucht. Oder ob dies eigentlich eine “nachteilige Veränderung der Rechtslage” darstellt. Dabei musste sowohl das Assoziierungsabkommen mit der Türkei berücksichtigt werden als auch das Allgemeininteresse. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich damit befassen und darüber entscheiden

Was ist eine Aufenthaltserlaubnis?

Eine Aufenthaltserlaubnis ist eine befristete Erlaubnis, die einem Ausländer das Recht gibt, sich in Deutschland aufzuhalten und zu arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie z.B. einen bestimmten Zweck des Aufenthalts, eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts, eine Krankenversicherung und die Integration in die deutsche Gesellschaft. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert oder widerrufen werden.

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Wer ist ein Ausländer?

Ein Ausländer ist eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Staatsangehörigkeit ist das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat, das bestimmte Rechte und Pflichten begründet. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Geburt, Abstammung, Einbürgerung oder Adoption erworben werden.

Wie wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben?

Die Staatsangehörigkeit durch Geburt wird nach dem Abstammungsprinzip oder dem Geburtsortprinzip erworben. Das Abstammungsprinzip bedeutet, dass ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Geburtsortprinzip bedeutet, dass ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, wenn es in Deutschland geboren wird und mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt.

Welche Folgen hat die doppelte Staatsangehörigkeit?

Die doppelte Staatsangehörigkeit bedeutet, dass eine Person gleichzeitig die deutsche und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Kind durch Geburt oder Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes nach dessen Recht erhält oder behält. Die doppelte Staatsangehörigkeit kann Vorteile, aber auch Nachteile haben. Zum Beispiel kann eine Person mit doppelter Staatsangehörigkeit in beiden Ländern wählen und sich frei bewegen, aber auch an beide Länder steuerlich gebunden sein oder Wehrpflicht leisten müssen.

Benötigt Kind eines türkischen Arbeitnehmers in der BRD Aufenthaltserlaubnis?

In diesem konkreten Fall fing es um ein Kind, dass im Jahr 2011 zur Welt gekommen ist und die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Vater arbeitet ordnungsgemäß in Deutschland und hat eine entsprechende Erlaubnis dafür. Für das Kind gilt die Aufenthaltserlaubnispflicht, wogegen der Kläger sich wendete und sich darauf berief, dass es diese früher nicht gegeben hat und sie eine Benachteiligung darstelle.

BVerwG: Aufenthaltserlaubnispflicht gerechtfertigt

Doch auch das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Klage abzuweisen sei. Das “assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 13 ARB 1/80)” sei hier nicht anwendbar. Zwar soll sich jemand nicht zwischen Arbeitsplatz in Deutschland und Familienleben in der Türkei entscheiden müssen. Trotzdem sei es aber gerechtfertigt, dass es keine Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht gibt.

Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt und eine ordnungsgemäße Beschäftigung reichen noch nicht aus, so das Gericht. Es ist also so, dass die Aufenthaltserlaubnispflicht neu eingeführt wurde und in § 33 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgeschrieben ist und dass diese eine neue Beschränkung darstellt. Hier stehe aber das Allgemeininteresse im Vordergrund und habe Vorrang: “Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-jährige dient jedoch einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses”; so heißt es von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

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