Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 10.07.2012 mündlich über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich ESM/Fiskalpakt.
Bundespräsident soll die Unterzeichnung und Ausfertigung der Gesetze untersagt werden
Der Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2012 Gesetze über Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossen:
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- Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 2.02.2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag)
- Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 2.03.2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt)
- Zustimmungsgesetz zum Beschluss des Europäischen Rates vom 25.03.2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
Die Antragsteller wollen das Inkrafttreten dieser Gesetze verhindern. Dem Bundespräsident soll daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Unterzeichnung und Ausfertigung der Gesetze untersagt werden.
Antragsteller der einstweiligen Anordnung
Antragsteller sind neben anderen Beschwerdeführern zum einen der Vorstand des Vereins “Mehr Demokratie e.V.” und die Abgeordneten der Fraktion “Die Linke”. Der Verein “Mehr Demokratie e.V.” hat zusammen mit mehr als 12.000 Bürgerinnen und Bürgern Verfassungbeschwerde gegen die oben genannten Gesetze erhoben. “Die Linke” erhob, neben dem Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf die Gesetze, Organklage gegen den Deutschen Bundestag.
Verstoß gegen das Grundgesetz
Die Antragsteller sehen sich in ihren Rechten aus Art. 38 Abs.1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 GG verletzt. Indem der Deutsche Bundestag dem ESM-Vertrag zugestimmt habe, entäußere er sich in verfassungswidriger Weise seiner parlamentarischen Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeit sowie der Haushaltsautonomie. Das Recht auf demokratische Mitgestaltung der Bürger aus Art. 38 I 1 GG sei durch die unbegrenzte Haftung der Bundesrepublik durch den ESM-Vertrag beschränkt. Zudem würden durch den Fiskalpakt demokratische Grundsätze missachtet. Ein Beispiel sei der Entzug der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung. Soweit keine politische Gestaltungsmöglichkeit mehr bestehe, wäre der Zweck des Wahlaktes nicht mehr gegeben. Durch den Fiskalpakt werde zudem der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Grundgesetzes für überragende Rechtsgüter und Prinzipien auf die Regelung der Schuldenbegrenzung ausgeweitet. Insgesamt werde die Gestaltungsmöglichkeit des Deutschen Bundestages in der Weise beschränkt, dass Haushaltsgestaltungen ohne einen Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge nicht mehr möglich wären, wenn dies nicht andererseits zu Lasten des Sozialstaatsprinzips und der Menschenwürde bei Ausgabenkürzungen führt. Mithin wird angeführt, dass die Souveränität und die Staatlichkeit Deutschlands aufgehoben werde und es zu einem europäischen Bundesstaat werde. Die Europäische Union wandle sich von einer Stabilitätsunion zu einer Finanz-, Sozial- und Transferunion. Nur die einstweilige Anordnung könne einen irreversiblen Zustand durch Ratifikation der völkerrechtlichen Verträge verhindern. Da der Fiskalvertrag erst am 1.01.2013 in Kraft trete und bereits der Rettungsschirm EFSF bestehe, sei eine Verzögerung nicht schwerwiegend. Eine verfassungskonforme Auslegung des ESM-Vertrages sei nicht möglich.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.07.2012
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