Rechtsnews 21.12.2011 Simon Wolpert

Hinweis: Verjährung von Ansprüchen

In einer Pressemitteilung weist das Bundesministerium der Justiz auf die Verjährung von Ansprüchen zum Jahreswechsel hin.

Änderung des Verjährungsrechts durch Schuldrechtsreform 2002

Durch die Schuldrechtsreform 2002 wurde die Verjährungsfrist geändert. Für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf die Änderung des Inhalts eines solchen Rechts wurde die neue Verjährungsfrist § 196 BGB eingeführt. Die Frist gilt auch für die Ansprüche auf Gegenleistung und insbesondere für Ansprüche die am 1. Januar 2002 schon bestanden, aber zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt waren. Die Frist für diese Ansprüche läuft folglich am 31. Dezember 2011 ab.

Verjährungsfrist gilt insbesondere für Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Die 10-jährige Verjährungsfrist soll insbesondere für Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gelten. Diese Vorschriften haben insbesondere in den neuen Bundesländern große Bedeutung, da sie sich mit der notwendigen Überleitung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden in das System des bürgerlichen Rechts auseinandersetzen.

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Verjährung kann auf verschiedenen Wegen verhindert werden

Es gibt verschiedene Wege, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Insbesondere durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen kann die Verjährung gehemmt werden (§ 204 BGB). Solange ein solches Hemmnis vorliegt, läuft die Frist nicht. Auch kann die Verjährung durch Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens (§§ 97 f. SachenRBerG) oder durch eine Klage gemäß den §§ 103 f. SachenRBerG erfolgen. Auch ist der Anspruch gehemmt, wenn Verhandlungen über die Bereinigung der Rechtsverhältnisse laufen (§ 203 BGB). Ansprüche verjähren auch dann nicht, wenn der Anspruchsgegner diese anerkennt (§ 212 BGB). Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 02.12.2011

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