Rechtsnews 25.01.2013 Julia Brunnengräber

BSG zu Gesundheitsleistungen auf Kosten des Sozialhilfeträgers

Der Sozialhilfeträger übernimmt bestimmte Kosten. Auch für gesundheitliche Angelegenheiten trifft das unter Umständen zu. In diesem Fall war die Klägerin der Meinung, dass für sie auch die Kosten für die sogenannten Dreimonatsspritzen zur Empfängnisverhütung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Diese werden nur bis zum 20. Lebensjahr von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert, was sich in § 24a SGB V niederschlägt. Die Klägerin jedoch war deutlich älter und geistig behindert. Die Urteile der Vorinstanzen fielen unterschiedlich aus. Das Sozialgericht hatte geurteilt, dass der Sozialhilfeträger die Kosten übernehmen müsse. Das Landessozialgericht hatte jedoch anders entschieden.

BSG fordert weitere Feststellungen von der Vorinstanz

Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts musste schließlich Klärung bringen. Diese brachte es insoweit, dass es entschied, dass die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden muss. Das soll weitere Feststellungen treffen, die noch nicht getroffen worden sind. Das heißt, es muss weitere Umstände untersuchen. Das Bundessozialgericht erklärte, dass eventuell die Regelsatzleistung eine Änderung erfahren muss. Das heißt, es muss vielleicht die Hilfe für den Lebensunterhalt daran angepasst werden, inwiefern die Klägerin durch die Kosten im Gesundheitsbereich belastet ist. Es muss danach gefragt werden, was sie zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zuzahlen muss. Vielleicht weicht das von einem durchschnittlichen Bedarf ab und die Regelsatzleistung könnte angehoben werden, sie also mehr Hilfe für den Lebensunterhalt erhalten. Eine endgültige Entscheidung steht daher noch aus.

  • Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 15. November 2012, Az.: B 8 SO 6/11 R

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