Verpflegung während eines Krankenhausaufenthalts dürfen bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt werden: Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in der vergangenen Woche und schob damit den Streichungen der Behörden einen juristischen Riegel vor. Der Arbeitslosengeld II (ALG 2) beziehende Kläger wurde über einen Zeitraum von ca. vier Woche in einem Krankenhaus stationär behandelt. Die beklagte Behörde hob für den Zeitraum des Klinikaufenthalts die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, weil durch die Verpflegung im Krankenhaus der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen sei. Die Regelleistung sei deshalb um 35 vom Hundert monatlich (120,75 Euro) anteilig zu kürzen. Dieser Bescheid wurde nun vom Gericht aufgehoben. Dieses Urteil war jedoch nicht das einzige der vergangenen Woche, womit das BSG die Rechte von Hartz-IV-Empfängern stärkte. So darf einem Hartz-IV-Empfänger, der in einer Wohngemeinschaft lebt, nicht das Arbeitslosengeld gekürzt werden. Laut BSG gebe es in den Gesetzen zur Arbeitsmarktreform den Begriff der Wohngemeinschaft nicht. Dort gebe es nur Bedarfsgemeinschaften, die aber nicht dem Zusammenleben voneinander unabhängiger Menschen entsprächen. In einem dritten Fall gab das Gericht einer 22-Jährigen Recht, der das ALG 2 gekürzt worden war, da sie von ihren Eltern mit verpflegt wurde. Erwachsene Kinder haben auch dann Anspruch auf den vollen Zuschuss, wenn sie bei ihren Eltern mitessen, entschied der Bundesrichter. Quellen und Links: szon.de – “Gericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern” Pressemitteilung des Bundessozialgerichts
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BSG stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern erhalten
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