Ist ein Mitglied der Familie behindert, sitzt im Rollstuhl und ist damit körperlich eingeschränkt, stehen der Familie Umbaumaßnahmen ins Haus. In diesem Fall ging es um das Kind eines Paares, dessen freie Beweglichkeit im Haus durch einen Fahrstuhl sichergestellt werden sollte. Ist das eine sogenannte privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII? Wenn ja, bliebe Vermögen der Familie unberücksichtigt. Das Bundessozialgericht urteilte dazu.
Sozialhilfeträger lehnt Kostenübernahme für Fahrstuhleinbau für behindertes Kind ab
Die Kosten für den Fahrstuhleinbau beliefen sich auf 37.000 Euro. Die Eltern beklagten den Sozialhilfeträger, da dieser die Kosten für die Maßnahme nicht übernehmen wollte. Der Sozialhilfeträger argumentierte damit, dass die Familie die 37.000 Euro zahlen könnte, da sie mindestens so viel Vermögen besitze, sowie einige Ländereien habe. Vor dem SG und dem LSG wurde dem Sozialhilfeträger Recht zugesprochen.
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BSG: Fahrstuhleinbau keine privilegierte Maßnahme
Das BSG urteilte, dass bezüglich der Umbaumaßnahme keine Einkommens- und Vermögensprivilegierung besteht. Diese liegt bei anderen Fördermaßnahmen vor, was unter § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII festgelegt ist. Dazu gehören zum Beispiel die angemessene Schulbildung oder heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder. Für eine Reihe spezifischer Fördermaßnahmen ist die privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme also vorgesehen, für den Fahrstuhleinbau jedoch nicht. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 20. September 2012, Az.: B 8 SO 15/11 R
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