Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil in Bezug auf die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen gefällt, genauer gesagt zu den Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowohl für die Kapital-Lebensversicherung als auch für “die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine betragsfreie Versicherung”.
Klage überwiegend erfolgreich
Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein gegen einen deutschen Lebensversicherer geklagt. Der Kläger forderte die Unterlassung des Gebrauchs der angegriffenen Klauseln und zwar nicht nur beim Abschluss neuer Veträge, sondern auch bei der Abwicklung von Versicherungsverträgen, die schon geschlossen wurden. Gestritten wurde über die Wirksamkeit der Bestimmungen, welche die Beklagte temporär zwischen den Jahren 2001 und 2006 benutzte. Die Klage war in den Vorinstanzen größtenteils erfolgreich. Die angegriffenen Klauseln wurden vom Berufungsgericht überwiegend als intransparent und aus diesem Grund als unwirksam bezeichnet. Die Klage wurde allerdings in der Hinsicht abgewiesen, was den Einwand des Klägers gegen die Verurteilung in Bezug auf die Klauselnutzung für neue Vertragsabschlüsse ab dem 1. Januar 2008 betrifft. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision ein.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
BGH zur Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Unwirksamkeit bestimmter Klauseln
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bezüglich eines anderen Lebensversicherers entschieden, dass man die Voraussetzungen, welche die Abschlusskosten, die sich größtenteils aus Vermittlungsprovisionen zusammensetzen, mit den anfänglichen Versicherungsprämien verrechnen, als unangemessene Benachteiligung auf Seiten des Versicherungsnehmers ansehen und als unwirksam bezeichnen kann. Zudem wurden in Bezug auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot Klauseln als unwirksam eingestuft, welche nicht genügend zwischen dem Rückkaufwert und dem Stornoabzug unterscheiden. Weiterhin sind Regelungen unwirksam, die besagen, dass der Versicherungsnehmer Beträge, die nach allen Abzügen 10 Euro unterschreiten, nicht erstattet bekommt.
Kein Berufen auf unwirksame Klauseln
Im hier zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass die Grundsätze aus dem oben aufgeführten Urteil entsprechend auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten angewendet werden können. Aus diesem Grund ist es der Beklagten untersagt, sich auf die für unwirksam erachteten Klauseln zu berufen und zwar sowohl bei bestehenden Verträgen als auch bei Neuabschlüssen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2012; AZ: IV ZR 202/10
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.