Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 12.11.2012 Manuela Frank

Urteil zum Selbstbehalt bei Tarifwechsel der Krankenversicherung

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Versicherungsnehmer seinen Versicherer verklagt, bei dem er eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Dieser Krankenversicherungsvertrag sah unter anderem einen Selbstbehalt in Höhe von 2.300 Euro im Jahr vor. Dieser “Herkunftstarif” hatte im Monat einen Gesamtbeitrag von 349,51 € zahlen. Für das Jahr 2009 beantragte er einen Tarifwechsel zu “ECONOMY”, den sogenannten “Zieltarif”, der einen monatlichen Beitrag von 163,92 Euro und diverse behandlungsspezifische Selbstbehalte in Höhe von jeweils 10 € vorsah. Bezüglich des Tarifwechsels musste der Kläger eine “Erklärung zum Umtarifierungsantrag” unterschreiben, welche allerdings auch im Zieltarif den Fortbestand des Selbstbehalts in Höhe von 2.300 Euro vorsah. Mit seiner Klage wollte der Versicherungsnehmer erreichen, dass dieser jährliche Selbstbehalt im Zieltarif unwirksam ist. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht wies diese allerdings ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein, was dazu führte, dass der BGH das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellte.

Fortbestand der jährlichen Selbstbeteiligung unwirksam

Der BGH entschied, dass die jährliche Selbstbeteiligung von 2.300 Euro unwirksam ist. Der Versicherungsnehmer besitze das Recht, einen Tarifwechsel in einen Tarif mit vergleichbarem Versicherungsschutz durchzuführen. In diesem Fall dürfe der Versicherer, falls die Leistung im jeweiligen Zieltarif umfassender oder höher ist als die im bisherigen Tarif, einen entsprechenden Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss für die Mehrleistung sowie eine Wartezeit fordern (vgl. § 204 Abs. 1 Satz Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Der Verzicht auf einen Selbstbehalt im Zieltarif stellt beispielsweise eine solche Mehrleistung dar, für welche der Versicherer generell einen Leistungsausschluss fordern kann. Ein solcher Leistungsauschluss in Form einer neuen Übereinkunft in Bezug auf den jährlichen Selbstbehalt kann nur gefordert werden, wenn die Summe der behandlungsbezogenen, jährlichen Selbstbeteiligungen, die im Zieltarif vereinbart wurden, den absoluten Selbstbehalt in Höhe von hier 2.300 Euro nicht ausschöpft. Die vom Kläger unterschriebene “Erklärung zum Umtarifierungsantrag” enthielt keine solche Begrenzung. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2012; AZ: IV ZR 28/12

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