Es ging um den Vorwurf des versuchten Totschlags in gleich drei Fällen in Tateinheit und außerdem um Eingriff in den Straßenverkehr und Körperverletzung sowie um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Politisch motivierte Auseinandersetzung auf einem Parkplatz
Konkret ging es um eine sogenannte „Solidaritätsveranstaltung“ rechtsradikaler Gruppen vor einigen Jahren. Als Treffpunkt für auswärtige Teilnehmer diente ein Parkplatz. Auf diesem fanden sich auch Personen ein, die dem linken politischen Spektrum zuzuordnen sind. Sie wollten verhindern in die Aktionsorganisation eingreifen. Sie waren vermummt und hatten u.a. Reizgas bei sich. Da der Angeklagte einen Angriff vermutete, fuhr er mit Vollgas auf die Gruppe zu.
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BGH: umfassende Prüfung muss erfolgen
Kann hier nun von Notwehr und Eigengefährdung die Rede sein oder nicht? Die Sachlage ist kompliziert. Der BGH konnte keine endgültige Entscheidung treffen und stellte vielmehr folgendes fest: „Aufgrund der Feststellungen zur Tatvorgeschichte hätte eine – rechtsfehlerhaft unterbliebene – Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen müssen, ob das Vorgehen des Angeklagten auch von dem erforderlichen Verteidigungswillen getragen war.“ Deswegen muss das Landgericht Freiburg den Fall erneut umfassend prüfen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2013, Az.: 4 StR 551/12
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