Rechtsnews 13.11.2025 Christian Schebitz

🚨 BGH erlaubt Positivdaten für die SCHUFA

Einordnung: Worum geht es beim neuen BGH-Urteil zu SCHUFA-Positivdaten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die Übermittlung bestimmter sogenannten Positivdaten für die SCHUFA (z. B. Stammdaten, Beginn/Ende und Art eines Vertrages, aber ohne Zahlungsstörungen) durch ein Telekommunikationsunternehmen kann rechtmäßig sein.
Es ging um eine Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands gegen einen Mobilfunkanbieter. Der BGH wies die Klage letztinstanzlich ab (Urteil vom 14. 10. 2025 – VI ZR 431/24; Pressemitteilung Nr. 209/2025 vom 12. 11. 2025). Damit bestätigte er die Entscheidungen der Vorinstanzen (LG/OLG Düsseldorf).

Nach der Pressemitteilung ist eine Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien wie die SCHUFA im Einzelfall zulässig, wenn sie auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestützt wird und eine Interessenabwägung zu Gunsten der Übermittlung ausfällt (u. a. Betrugsprävention/Bonitätsprüfung). Medienberichte bestätigen den wesentlichen Inhalt.

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Rechtlicher Hintergrund: DSGVO, BDSG und Rahmen für Auskunfteien

Maßgeblich ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. f (berechtigtes Interesse) und die Grundsätze aus Art. 5 DSGVO (Datenminimierung, Zweckbindung, Transparenz). Daneben enthält § 31 BDSG spezielle Vorgaben zur Scoring-Verarbeitung durch Auskunfteien. Die Entscheidung des BGH betont, dass keine pauschale Freigabe vorliegt: Es kommt auf Zweck, Erforderlichkeit und eine saubere Interessenabwägung an. § 31 BDSG .

Parallel viel diskutiert – aber noch nicht entschieden – ist die Frage, wie lange erledigte Zahlungsstörungen (also Negativdaten) gespeichert werden dürfen. Der BGH verhandelte hierzu am 06. 11. 2025; ein Urteil steht noch aus. Diese Thematik ist nicht Gegenstand des vorliegenden Positivdaten-Urteils, wirkt aber auf die Praxis der Auskunfteien insgesamt.

Was bedeutet das Urteil konkret für die Praxis?

Für Unternehmen (insbesondere Telekommunikation, ggf. auch Energie/Versandhandel/BNPL, soweit rechtlich vergleichbar): Die Übermittlung ausgewählter Positivdaten für die SCHUFA kann zulässig sein – allerdings nur bei klarer Zweckbindung (Bonitäts-/Betrugspräventionszwecke), Datensparsamkeit und Interessenabwägung mit dokumentierter Rechtsgrundlage (regelmäßig Art. 6 Abs. 1 f DSGVO). Ein „Freifahrtschein“ ist das Urteil nicht.

Für Verbraucher: Positivdaten dürfen nicht „nach Belieben“ fließen. Betroffene behalten ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch (Art. 15–21 DSGVO). Zudem bleibt die Frage der Speicherfristen für erledigte Negativdaten offen und gesondert zu beobachten.

Vertiefende Analyse: Wo verläuft die Grenze zwischen zulässig und unzulässig?

  • Zweckprüfung: Nur, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um Betrugsrisiken einzudämmen oder Bonität sachgerecht zu bewerten, kann Art. 6 Abs. 1 f DSGVO tragen. Alternative mildere Mittel sind vorzuziehen.
  • Datenkategorien: Positivdaten (z. B. „Vertrag besteht/bestand“, Vertragsart, Laufzeit) sind anders zu beurteilen als Negativdaten (Mahnung, Kündigung, Zahlungsverzug). Das Urteil betrifft ausdrücklich Positivdaten im TK-Kontext.
  • Transparenz & Information: Betroffene müssen nach Art. 13/14 DSGVO verständlich informiert werden (inkl. Empfänger/Auskunftei, Zwecke, Rechtsgrundlage, Widerspruchsrecht).
  • Scoring-Vorgaben: Für die Weiterverarbeitung bei der Auskunftei gilt § 31 BDSG (insbesondere Anforderungen an Datenbasis und Verfahren). § 31 BDSG .
  • Branchenübertragbarkeit: Ob andere Branchen Positivdaten in gleicher Weise übermitteln dürfen, hängt von ihren jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Interessenabwägung ab (kein Automatismus). (Bewertung auf Basis der Presseinformation.)

Praxis-Tipps: So setzen Unternehmen die Anforderungen sauber um

  1. Rechtsgrundlage dokumentieren: Legitimes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO sauber begründen (Zweck, Erforderlichkeit, Abwägung, Risiken, Schutzmaßnahmen).
  2. Datenminimierung: Nur die nötigen Positivdaten übermitteln; sensible oder verhaltensbezogene Details vermeiden.
  3. Transparente Information: Datenschutzhinweise überprüfen, Empfängerkreise (Auskunfteien) explizit nennen, Widerspruch leicht auffindbar machen.
  4. Verträge & Technik: Auftragsverarbeitung/Übermittlung sauber vertraglich regeln; sichere Schnittstellen, Logging/Audit-Trails etablieren.
  5. DSFA-Prüfung: Ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nötig ist, risikobasiert bewerten und ggf. durchführen.
  6. Monitoring: Parallelverfahren zu Speicherfristen beobachten und Prozesse schnell anpassen, sobald Rechtsprechung vorliegt.

FAQ: Häufige Fragen aus Unternehmen & Compliance

Gilt das Urteil über Positivdaten für die SCHUFA auch für andere Branchen (Energie, Handel, „Buy Now, Pay Later“)?

Das Urteil betraf ein Telekommunikationsunternehmen. Eine Übertragung ist möglich, aber nicht automatisch. Entscheidend sind Zweck, Erforderlichkeit und Interessenabwägung im konkreten Umfeld sowie ggf. branchenspezifische Pflichten. (Bewertung nach Presseinfo.)

Reicht eine Einwilligung für die Übermittlung von Positivdaten statt berechtigtem Interesse?

Eine Einwilligung kann grundsätzlich eine Rechtsgrundlage sein, ist in Dauerkundenbeziehungen jedoch oft nicht „freiwillig“ oder hinreichend granular. Viele Unternehmen stützen sich daher auf Art. 6 Abs. 1 f DSGVO – mit strenger Abwägung und Transparenz.

Was ist mit den Negativdaten und deren Speicherfristen?

Dazu hat der BGH am 06. 11. 2025 mündlich verhandelt; eine Entscheidung steht noch aus. Bis dahin gelten die bisherigen, stark umstrittenen Praxisregeln. Entwicklungen eng verfolgen!

Übersichtstabelle: Wer muss jetzt was tun?

Akteur To-do Zeitpunkt Risiko bei Untätigkeit
Telekommunikationsanbieter Rechtsgrundlage/Abwägung dokumentieren; Datenfelder minimieren; Verträge/Schnittstellen prüfen sofort DSGVO-Bußgelder, Untersagungen, Reputationsschaden
Andere Branchen (Energie, Handel, BNPL) Übertragbarkeit prüfen; ggf. Pilot mit eng umrissenen Positivdaten und DSFA kurzfristig Rechtsrisiken bei unpassender Analogie
Auskunfteien Verarbeitung gem. § 31 BDSG sicherstellen; Transparenz/Betroffenenrechte stärken laufend Beanstandungen durch Aufsicht, individuelle Klagen
Compliance/Datenschutz Richtlinien, IT-Kontrollen, Betroffenenkommunikation (Art. 13/14 DSGVO) aktualisieren sofort Dokumentationslücken, Bußgelder
Verbraucher Auskunft bei Auskunftei einholen; Einträge prüfen; ggf. Berichtigung/Löschung/Widerspruch bei Bedarf Fehlerhafte Scores, schlechtere Konditionen

Rechtliche Quellen & weiterführende Infos

  • BGH, Pressemitteilung Nr. 209/2025 (12. 11. 2025) zum Urteil vom 14. 10. 2025 – VI ZR 431/24 (Positivdaten).
  • Berichterstattung/Einordnung: beck-aktuell & dpa-AFX/Medien.
  • Parallelthema Speicherfristen (Negativdaten): Berichte zur BGH-Verhandlung vom 06. 11. 2025.
  • § 31 BDSG (Verarbeitung zu Zwecken des Scorings)

Fazit: Chancen nutzen – aber nur mit sauberer Abwägung und Transparenz

Das BGH-Urteil ist eine wichtige Weichenstellung zur Zulässigkeit von Positivdaten-Übermittlungen an Auskunfteien. Es eröffnet Handlungsspielräume – verlangt aber strikte Compliance bei Rechtsgrundlage, Datenminimierung und Betroffenenrechten. Unternehmen sollten Prozesse jetzt rechtssicher aufsetzen und die anstehenden Entscheidungen zu Speicherfristen im Blick behalten.

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