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Rechtsnews 21.03.2013 Manuela Frank

Sicherungsverwahrung eines Dreifachmörders und Kinderschänders aufgehoben

Wegen dreifachen Mordes und zahlreichen Sexualdelikten an Kindern wurde der Angeklagte im zugrundeliegenden Fall zu einer Freiheitsstrafe auf Lebzeit verurteilt. Das Landgericht Stade war der Meinung, dass eine besondere Schwere der Schuld vorliegt, weshalb es für den Angeklagten eine zusätzliche Sicherungsverwahrung anordnete.

Bestätigung der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe

Nun bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts, was die lebenslange Freiheitsstrafe und die besondere Schwere der Schuld betrifft. Dies hat zur Folge, dass der Angeklagte durchaus länger als 15 Jahre und gegebenenfalls bis zu seinem Tod hinter Gittern bleibt.

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BGH hebt Sicherungsverwahrung auf

Der Bundesgerichtshof hat allerdings die verhängte Sicherungsverwahrung aufgehoben. Im Mai des Jahres 2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Die Anordnung sei bis zur Erlassung eines neuen Gesetzes nur dann zulässig, wenn nur dadurch die Sicherheit der Gesellschaft gewährleistet werden kann. Im konkreten Fall sei die Sicherungsverwahrung nicht unerlässlich. Die lebenslange Freiheitsstrafe könne auch in circa „20 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden“, falls der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch gefährlich sein sollte. Dafür müsse die Aussetzung im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Gesellschaft verantwortet werden können (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte kann somit also erst dann aus der Haft entlassen werden, wenn der Angeklagte nicht mehr als gefährlich erachtet werden kann. Wenn dem so ist, dann darf eine zusätzliche Sicherungsverwahrung nicht mehr durchgeführt werden (§ 67c Abs. 1 StGB). 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2013; AZ: 3 StR 330/12

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