Rechtsnews 12.01.2015 Christian Schebitz

Anerkennung einer Leihmutterschaft im Ausland

Für viele Menschen ist die Gründung einer Familie eines der wichtigsten Dinge im Laufe ihres Lebens. Doch einigen bleibt dieses Glück verwehrt, da sie auf natürlichem Weg kein Kind bekommen können. Hier kommt in vielen Fällen die moderne Medizin zum Einsatz, die jedoch nicht immer unumstritten ist. Bekanntlich hoffen viele Paare, die sich ein Kind wünschen, aber auf natürlichem Weg keines bekommen können, auf die Möglichkeiten, welche die Forschung bietet. Nicht immer ist aber erlaubt, was möglich ist. Gerade das Thema Leihmutterschaft ist besonders umstritten: wenn eine Frau ein Kind für andere austrägt und dafür mit einer Geldsumme entschädigt wird. Schnell stehen dann die Vorwürfe im Raum, dass die wirtschaftliche Lage einer Leihmutter ausgenutzt wird. Problematisch ist es zudem, wenn die Frau das Kind doch gerne behalten würde, nachdem sie es neun Monate lang im eigenen Bauch getragen hat und sich selbst als Mutter fühlt. Auch der BGH hatte sich mit dem Thema zu beschäftigen und musste darüber urteilen, ob eine gerichtliche Entscheidung, die in Kalifornien dazu getroffen wurde, in Deutschland gilt oder nicht.

Paar schließt in Kalifornien Leihmutterschaftsvertrag ab

Konkret ging es um ein Paar, das in Kalifornien mit einer Frau einen Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen hatte. Dafür bekam sie die Samenspende des Mannes und eine Eizellspende eingepflanzt. Sie stellte also nicht ihre eigene Eizelle zur Befruchtung zur Verfügung. Die Leihmutter trug das Kind aus und noch bevor es geboren wurde, erkannte der Mann das Kind als sein eigenes an. Vor Gericht wurde in Kalifornien entschieden, dass die Leihmutter keinen Elternanspruch hat. Das Paar wurde als Eltern ins Geburtenregister eingetragen. Nach der Geburt reiste das Paar mit dem Kind jedoch nach Berlin, wo sie beabsichtigen zu leben. Das Standesamt lehnte es jedoch ab, das Paar als Eltern des Kindes anzuerkennen und als solche in Deutschland einzutragen, weswegen die Sache vor Gericht verhandelt werden musste.

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Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Eltern des von der Leihmutter geborenen Kindes die rechtlichen Eltern sind. Die Leihmutter stimmte zu, dass das Paar Sorge für das Kind tragen soll. Der BGH erklärte, dass ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkannt werden. Dies ist im Grundsatz des internationalen Entscheidungseinklangs so festgelegt, wobei es hierbei Ausnahmen geben kann; etwa dann, wenn etwas mit dem deutschen Recht absolut unvereinbar ist. Die Durchführung einer Leihmutterschaft in Deutschland ist verboten. In Deutschland wird in Betracht gezogen, dass eigentlich die Rechte einer Frau, die als Leihmutter agieren möchte, im Vordergrund stehen müssen, etwa ihr Schutz auf Grund- und Menschenrechte sowie grundsätzliche Regelungen, welche die Mutterschaft betreffen. In Deutschland wird die Frau, die ein Kind gebärt, als Mutter anerkannt bzw. die Frau, die ein Kind adoptiert. In diesem Fall ist es allerdings so, dass die Leihmutterschaft im Ausland erfolgte und es dem Kind nicht zugute kommen würde, wenn die Leihmutterschaft nicht anerkannt werden würde. Dann bestünde nämlich ein sogenanntes “hinkendes Verwandtschaftsverhältnis”, das nicht gut für das Kind sei.

Quelle:

  • Pressemitteilung des BGH vom 10.12.14, Az.: XII ZB 463/13

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