Geklagt hatte ein Berufsboxsportverband gegen einen Deutschen Meister im Schwergewicht, bei dem ein erhöhtes Schlafanfallrisiko festgestellt worden war, weswegen ihm der Kläger die Lizenz als Berufsboxer entzog. Der Verband stützte sich auf folgende Regeln (§ 3 Abs. 1 der Sportlichen Regeln): „Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich … einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden.“
Boxer wehrt sich gegen Lizenzentzug
Die Vorinstanz entschied aber, dass solch ein Entschluss des Verbands nicht ausreichend begründet sei und hob den Lizenzentzug auf. Trotzdem untersagte der Verband dem Beklagten an Boxveranstaltungen teilzunehmen. Daher verlangte der Beklagte schließlich Schadensersatz vom Verband – weit mehr als 200.000 Euro. Der BGH entschied, dass der Verband die Gerichtsentscheidung akzeptieren muss und demnach die Verbandsentscheidung dadurch aufgehoben ist. Quelle:
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BGH entscheidet über Lizenzentzug eines Berufsboxers erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2013, Az.: II ZR 74/12
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