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Rechtsnews 15.09.2021 Alex

BGH: Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im Dieselskandal

Der BGH hatte heute eine weitere Entscheidung im Dieselskandal zu treffen. Im Verfahren ging es um die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingsfahrzeugen im Dieselskandal. Der Kläger aus Baden-Württemberg leaste zunächst sein Auto und kaufte es dann. Danach wollte er sein Geld zurück. Die Karlsruher Richter haben sich daher zum ersten Mal mit der Frage beschäftigt, ob auch Leasingnehmer im Dieselskandal Ansprüche geltend machen können. Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage des Klägers ab. Das Verfahren als solches ist allerdings noch nicht beendet.

Sachverhalt des Klägers

Im Juni 2009 leaste der Kläger für vier Jahre von der VW Leasing GmbH einen neuen Audi. Monatlich leistete er Leasingwagen in Höhe von 437€. Zudem zahlte er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000€. Das Fahrzeug erwarb er im Mai 2013 bei einem Kilometerstand von 80.000 für etwa 26.000€ von einem Dritten. Das Fahrzeug erlitt nach 170.000 Kilometern einen Motorschaden und konnte seitdem nicht mehr weiter bewegt werden. Das Dieselfahrzeug verfügte über eine Motorsteuerungssoftware. Diese erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchlief. Zudem erfasste die Software in diesem Fall eine höhere Abgasführungsrate und bewirkte einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb. Letztendlich verlangte der Kläger die Erstattung seiner für das Leasing und den Kauf gezahlten Beträge. Abgezogen werden sollte dabei die Nutzungsentschädigung. Das Auto sollte danach Zug um Zug an den Beklagten zurückübereignet werden.

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Entscheidung des BGH

  • Die vorherrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung dem Wert, der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile, der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen.
  • Die Gegenansicht vertritt, dass auch die beim Leasing erlangten Nutzungsvorteile im Rahmen eines Vorteilsausgleichs nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Formel vornehmen möchte.
  • Die Formal lautet: Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch die Laufleistungserwartung.
  • Unterschieden wird eben zwischen Kauf und Leasing. Der Käufer eines KFZ erwirbt die Möglichkeit das Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Dem Leasingnehmer steht diese Möglichkeit eben nicht zu, diesem steht nur ein konkreter Zeitraum zu.
  • Es entspricht daher dem Grundsatz, dass der objektive Wert des herauszugebenden Gebrauchsvorteils regelmäßig anhand des marktüblichen Preises bemessen wird. Anders zu bewerten ist es nur dann, sofern nicht die Herausgabenorm eine andere Bewertung erfordert, wie beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
  • Ist es dem Leasingnehmer hingegen möglich das Fahrzeug über die gesamte Leasingzeit zu nutzen, ohne wesentliche Einschränkungen, entsteht ihm ein Vorteil. Dabei kompensiert der Vorteil in diesem Fall den gesamten, die mit den Leasingzahlungen verbundenen, finanziellen Nachteil.
  • Dies entspricht der identischen Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat.

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Quellen:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vii-zr192-20-dieselskandal-vw-audi-leasing-wert-vorteil-kein-schadensersatz/

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021172.html;jsessionid=CB0B9E9CF1962B7676BA863B72E05615.2_cid286?nn=10690868

https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/dieselskandal-leasing-kunden-haben-laut-bgh-keinen-anspruch-auf-entschaedigung-a-bd1c4c39-db98-414b-97a3-5d88fa5805ab

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