Rechtsnews 03.10.2014 Christian Schebitz

Benachteiligung des Arbeitsgebers auf Grund des Geschlechts

Man könnte meinen, dass Männer und Frauen in Deutschland mittlerweile gleichgestellt sind und demnach auch im Job gleiche Chancen haben. Doch wie der folgende Fall zeigt, besteht manchmal Grund zur Annahme, dass das nicht so ist. Dann können bestimmte Kriterien eventuell Nachteile für bestimmte Personen bedeuten bzw. vom Arbeitgeber als solche ausgelegt werden.

War das Kind der Bewerberin Grund für die Absage?

Im Mittelpunkt des konkreten Falls standen ein Radiosender, der Arbeitgeber, und eine Frau, die sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewarb. Sie erfüllte die Kriterien, war wie gefordert befähigt, als Buchhaltungskraft zu arbeiten, da sie Verwaltungsfachfrau war sowie Bürokauffrau; also zwei abgeschlossene Ausbildungen vorweisen konnte. Sie hatte in ihrem Lebenslauf angegeben, verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Als sie die Absage bekam, sandte man ihr auch ihre Unterlagen zurück und sie sah, dass das Wort „Kind“ unterstrichen war. Daraufhin sah sich die Bewerberin benachteiligt. Offensichtlich störte es den potentiellen Arbeitgeber, dass sie ein Kind, das sieben Jahre alt ist, zu versorgen hat. Daraufhin forderte die Beklagte eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Hat sie Recht damit? Kann sie wirklich davon ausgegehen, dass dies der einzige Grund war, weswegen sie die Stelle nicht bekommen hat? Hat der Radiosender hier wirklich einen Fehler begangen bzw. jemanden zu unrecht benachteiligt? Der potentielle Arbeitgeber hat dau auch Stellung genommen und erklärt, dass sie eine Frau eingestellt haben, die ebenfalls verheiratet ist. Sie habe eine höhere Qualifikation vorweisen können. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob in diesem Fall eine Entschädigung zu zahlen ist oder nicht.

Bundesarbeitsgericht hatte über Entschädigungszahlung zu entscheiden

Die Vorinstanz des Landesarbeitsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Klägerin eine Entschädigung bekommen sollte und zwar in Höhe von 3000 Euro. Die Beklagte ging in Revision und hatte damit Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht. Trotzdem muss das Landesarbeitsgericht noch überprüfen, wie der Vermerk auf dem zurückgesandten Lebenslauf auszulegen ist und ob statt einer mittelbaren eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau vorliegt.

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  • Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2014, Az.: 8 AZR 753/13

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