In diesem Fall ging es um ein Betriebsratsmitglied, das auf das elektronische Personalinformationssystem zugegriffen hatte. Seit 1998 ist er als Krankenpfleger in einem Unfallkrankenhaus angestellt. Seit 2001 ist er auch Betriebsratsmitglied und außerdem seit 2005 freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender beziehungsweise Betriebsratsvorsitzender. Von dem Computer des Betriebsrats aus, war es ihm möglich, auf das Personalinformationssystem des Betriebs zuzugreifen. Damit werden personenbezogene Arbeitnehmerdaten verwaltet. Es ist sozusagen eine elektronische Personalakte, um die es sich hier handelt. Er hat mehrmals unberechtigt Zugriff darauf genommen, da er so das Informationsbedürfnis des Betriebsrats stillen wollte. Das empörte allerdings den Arbeitgeber, der gerichtlich dagegen vorging und forderte, dass der Arbeitnehmer aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird.
Arbeitnehmer für Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz und Verletzung von Persönlichkeitsrechten verantwortlich
Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Dadurch dass er unberechtigterweise auf das Personalinformationssystem zugegriffen hat, hat er erheblich gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Auch die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten, deren Daten er eingegesehen hat, hat er verletzt. Dies wiederum stellt eine grobe Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten dar. Pflicht des Betriebsrats sei es eigentlich, das Bundesdatenschutzgesetz zu wahren und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen. Das LAG entschied aber, dass dem Beklagten nicht außerordentlich gekündigt werden soll. Immerhin sind die Zugriffe auf das Personalinformationssystem zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt und nicht darüber hinaus für etwas anderes. Das heißt, ein Verstoß gegen Verpflichtungen im Arbeitsvertrag bedeutet nicht gleichzeitig auch, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll. Vielmehr müssen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls beleuchtet werden.
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- Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2012, Az.: 17 TaBV 1318/12
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