Insbesondere Menschen, die sich hintergangen fühlen oder den Verdacht haben, von ihrem eigenen Partner betrogen zu werden, wenden sich häufig an Detekteien, um Klarheit zu gewinnen und herauszufinden, ob ihre Vermutungen der Wahrheit entsprechen. Detekteien arbeiten aber nicht immer mit legalen Mitteln, sondern verstoßen bei ihren Ermittlungen auch einmal gegen geltende Gesetze, so auch im folgenden Fall.
Überwachung von Zielpersonen
Die Angeklagten sind zum einen der Betreiber und zum anderen ein Mitarbeiter einer Detektei. Diese haben für diverse private Auftraggeber verdeckte Ermittlungen ausgeführt. Dabei haben sie das Berufs- bzw. Privatleben der Zielpersonen überwacht. Die Auftraggeber handelten dabei sowohl aus privaten als auch wirtschaftlichen Interessen.
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Beobachtung von Zielpersonen durch GPS-Empfänger strafbar erhalten
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Einsatz von GPS-Empfängern
Um die Überwachung durchzuführen machten sich die Detektive die GPS-Technik in hohem Ausmaß zu Nutze. Dabei befestigten sie unbemerkt einen GPS-Empfänger an den Autos der Zielpersonen, wodurch sie herausfinden konnten, wann sich welches Auto wo befand. Mit diesen Erkenntnissen konnten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen erstellten.
Freiheitsstrafen auf Bewährung
Die beiden Angeklagten wurden wegen mehrerer derartiger Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz, die sie gemeinschaftlich, unbefugt und vorsätzlich gegen Entgelt vollzogen haben, zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht erklärte weiter, dass die Angeklagten nicht gemäß §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG dazu befugt waren, die Geräte einzusetzen.
Generelle Strafbarkeit
Dagegen legten die Angeklagten Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat festgesetzt, dass eine derartige heimliche Überwachung mit Hilfe von GPS-Empfängern generell strafbar ist. Im Einzelfall müsse man zwar die widerstreitenden Interessen abwägen, dies ist in einem solchen Fall jedoch nur dann so, wenn es sich beispielsweise um eine notwehrähnliche Situation handelt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2013; Az: 1 StR 32/13
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