Im Mittelpunkt dieses Falls: drei Hoteliers und eine Campingplatzbetreiberin. Diese Unternehmer gingen gerichtlich gegen die Beherbergungsabgabe vor, die die Stadt Dortmund gefordert hatte. Diese erhob die Bettensteuer für die entgeltlichen privaten Übernachtungen.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen grundsätzlich möglich ist. Es bestehe aber keine Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regele. Nach nordrhein-westfälischen Landesrecht darf die Gemeinde durch eine Satzung bestimmen, wer Steuerschuldner ist. Allerdings muss sich die Gemeinde an die Grundentscheidungen des Kommunalabgabengesetzes halten. Das erlaubt nur, einen Steuerschuldner zu bestimmen, „der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leistet“.
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Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Dortmund ist nichtig erhalten
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Im Falle der Beherberbung sei das der Fall, „nicht aber für das steuerbegründende Merkmal, dass ein privater Zweck der Übernachtung vorliegen müsse“. Ob ein privater Zweck besteht, entscheidet und weiß allein der Übernachtungsgast.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2013, Az.: 14 A 314 bis 317/13
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