Das Verwaltungsgericht in Stuttgart stellte fest, dass den Bewohnern eines Pflegeheims ein kostenloser Begleitservice zu notwendigen Arztbesuchen bereit gestellt werden muss. Der Heimbetreiber darf diese Begleitung nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen, da diese Leistung bereits im Rahmen der Regelleistungen sicher zu stellen ist. Voraussetzung für diesen Begleitservice als Regelleistung ist, dass der Zustand des Bewohners eine Begleitung erforderlich macht, für diese Begleitung Dritte nicht in Anspruch genommen werden können und die medizinisch notwendige Behandlung in dem Pflegeheim selbst nicht durchgeführt werden kann. Dies trifft insbesonders bei der Behandlung durch Fachärzte zu. Da diese über eine bestimmte personelle und technische Ausstattung verfügen, ist eine gleichwertige Behandlung in einem Pflegeheim meist nicht möglich.
Pflegeheimbetreiber klagt
Es klagte ein Pflegeheimbetreiber gegen das Land Baden-Württemberg, da ihm durch das Landratsamt die Anordnung erteilt wurde, den oben genannten Begleitservice als Regelleistung sicher zu stellen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage zurück. Eine Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wird in Kürze über die Sache entscheiden.
- Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.02.2011
Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.