Rechtsnews 09.11.2011 Julia Brunnengräber

Bayern forderte seine offiziellen Regierungsbezirksbezeichnungen als Internetdomains ein

Eine Domain im Internet muss man registrieren lassen. Doch was, wenn solche Bezeichnungen im Netz auf ähnliche Weise vorkommen und einer der beiden Parteien sich daran stört? Es kann geklagt werden, wie auch im vorliegenden Fall, bei dem der Kläger vom Bundesgerichtshof Recht zugesprochen bekam. Offizielle Regierungsbezeichnung von einem panamaischen Unternehmen als Domains registriert worden Angeklagt war die eingetragene Genossenschaft DENIC, eine Registrierungsstelle für Domains, und Kläger war der Freistaat Bayern. Unter Bayern fallen mehrere Regierungsbezirke und eben diese Bezirksnamen hat sich ein panamaisches Unternehmen in Zusammenhang mit dem Wort „regierung“ von DENIC registrieren lassen. Die registrierten Domainnamen – sechs an der Zahl – waren also nach folgendem Muster gebildet: „regierung-oberfranken.de“. Rechtskräftigkeit des Löschens der Registrierung durch den Bundesgerichtshof bestätigt Der Bundesgerichtshof entschied, dass hier eine „offenkundige Rechtsverletzung“ vorliege, die „ohne weiteres feststellbar ist“. Bayern wies in diesem Fall die DENIC darauf hin, welche – was sich hier zeigt – zu solchen Feststellungen auch selbst kommen kann. Eigentlich sind deren Pflichten, Domainregistrierungen zu überprüfen, beschränkt und das Verfahren automatisierter Art. Doch offenkundig geht es um Regierungsbezeichnungen offizieller Art und diese stehen daher auch der bezeichneten Stelle, hier also Bayern und seinen jeweiligen sieben Regierungsbezirken, zu, für die sie mittlerweile auch registriert sind. Die Vorinstanzen Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden bereits, dass die betroffenen Domains gelöscht werden müssten, was DENIC durchführte, für das Unternehmen in Panama aber damit nicht erledigt war. Die Verfahrenskosten am Bundesgerichtshof zu diesem Fall wurden daher der Klägerin des hier betroffenen Unternehmens auferlegt. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 27. Oktober 2011, Az.: I ZR 131/10

 

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