Wenn während der Herstellungsphase Bauzeitzinsen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, so dürfen sie bei den Herstellungskosten berücksichtigt werden, falls das errichtete Haus vermietet wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Finanzierungsausgaben sind keine vorab entstandenen Werbungskosten
Im konkreten Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Mehrfamilienhaus erbaute, welches er anfangs zum Verkauf anbieten wollte, sich allerdings kurze Zeit später umentschied und es nach der Fertigstellung vermieten wollte. Während der Phase des planmäßigen Verkaufs, stellten die Finanzierungsausgaben in der Bauphase keine vorab aufkommenden Werbungskosten dar.
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Bauzeitzinsen dürfen in die AfA-Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden
Allerdings hat der BFH nun entschieden, dass sie in die Herstellungskosten miteinbezogen werden können, denn § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches gestattet den Ansatz von Bauzeitzinsen. Die Bauzeitzinsen dürfen in die AfA-Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden, unabhängig davon, welchen Zweck der Steuerpflichtige während der Herstellungsphase verfolgte, falls er das Haus zur Vermietung anbietet.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2012
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