Zwischen Oberelsdorf (Lunzenau) und Chemnitz-Röhrsdorf sollte eine Hochspannungsleitung errichtet werden. Betroffene Grundstückseigentümer waren jedoch gegen die Errichtung der Leitungen und reichten zwei Eilanträge beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein. Wie entschied das Gericht und welche Argumente führt es für seine Entscheidung an? All das erfahren Sie hier!
18km Hochspannungsleitung sollen verlegt werden
Im vorliegenden Fall sollte eine neue Trasse zur Sicherung der Energieversorgung einen Leitungsring schließen, mit dem insbesondere der Abfluss von eingespeister Windenergie in die großen Verbrauchszentren ermöglicht werden soll. Im Verfahren ist nun ein etwa 18 km langer Abschnitt zwischen den Umspannwerken Oberelsdorf und Röhrsdorf Gegenstand.
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Eilanträge gegen Bau einer Hochspannungsleitung erhalten
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Im Fall haben gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen die Eigentümer zweier Grundstücke, über die die geplante Freileitung verlaufen soll, Klage erhoben. Da diese Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, haben die Betroffenen darüber hinaus im Eilverfahren begehrt, den Bau der Leitung zu stoppen. Diese Anträge hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt.
Prüfung nach Energiewirtschaftsgesetz
Vom Gericht war in der Sache unter anderem zu prüfen, ob die Trasse mit einer Freileitung geplant werden durfte oder ob dem Energieversorger hätte auferlegt werden müssen, die Leitung als Erdkabel auszuführen. Im §43h des Energiewirtschaftsgesetzes ist seit dem Jahr 2011 vorgesehen, dass für Hochspannungsleitungen bis 110kV ein Erdkabelvorrang gilt, wenn die Erdverkabelung nicht mehr als um den Faktor 2,75 teurer als eine Freileitung ist. Die Landesdirektion Sachsen hat hierzu Gutachten eingeholt, nach denen die Kosten für ein Erdkabel über dieser Grenze liegen.
Prüfung ist nicht zu beanstanden
Im Fall hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen die Prüfung ebenso wenig beanstandet wie die Wahl der Trasse, die im Wesentlichen parallel zur Bundesautobahn 72 geführt wird. Die Antragsteller haben darüber hinaus verschiedene Verfahrensfehler gerügt, die das Oberverwaltungsgericht nach der im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen konnte.
Gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Über die Klagen in der Hauptsache ist noch nicht entschieden worden.
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Quelle:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2022 – 4 B 228/21 und 4 B 235/21
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