Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es zu immer weitreichenderen Fragen im Recht. Davon sind alle Rechtsgebiete betroffen. In diesem Artikel geht es um die Auswirkungen der Krise hinsichtlich des Arbeitsrechts. Eine Grundregel im Arbeitsrecht lautet: Kein Lohn ohne Arbeit. Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko. Beim Betriebsriko geht es um die Frage, ob das Arbeitsentgelt trotz unverschuldeter fehlender Beschäftigungsmöglichkeit gezahlt werden muss. In diesem Beitrag ist nun jedoch fraglich, ob landesweite, pandemiebedingte Schließungen ein solches Betriebsrisiko darstellen. Besteht ein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown?
Grundsätze des Arbeitsrechts
In diesem Abschnitt werden kurz die Grundsätze des Arbeitsrechts erörtert. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Vertragsparteien des synallagmatischen Arbeitsvertrags ihre wechselseitigen Hauptleistungen austauschen. Darunter versteht man, dass der Arbeitgeber den Lohn für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers auszahlt. Der Arbeitnehmer schuldet sein Tätigwerden gem. § 611a Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber ist nach §611a Abs. 2 BGB dazu verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
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Was aber, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann? Kann eine Arbeitsleistung nicht erbracht werden, entfällt infolge des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung, die Pflicht zum Tätigwerden für den Arbeitnehmer gem. § 275 Abs. 1 BGB. Trifft den Arbeitgeber dabei kein Verschulden, entfallen ohne Sonderregelungen im Dienstvertragsrecht der Vergütungsanspruch gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Liegt eine solche Konstellation vor, so kommt § 615 S.1 und S. 3 BGB in Betracht. Danach kann der Arbeitnehmer trotz Nicht-Arbeit seine Vergütung verlangen, falls der Arbeitsausfall infolge der Betriebsrisikolehre dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Daher kann folgendes gesagt werden: Wer einen Betrieb unterhält und dessen Früchte erntet, der hat auch für die Risiken im Betrieb einzustehen.
Aber: Ausnahme
Es könnte aber auch eine Ausnahme vorliegen. Wann kann der Grundsatz durchbrochen werden? In Fällen, in denen durch Zahlung des vollen Lohnes an den Arbeitnehmer, die Existenz bedroht werden würde, können Begrenzungen gemacht werden (BAG, Urt. v. 28.9.1972, Az.: 2 AZR 506/71). Wird der Betrieb derart wirtschaftlich schwer getroffen, so sind Einschränkungen angebracht (BAG, Urt. v. 23.6.1994, Az.: 6 AZR 872/93). Weitere Ausführung gab es in der Vergangenheit jedoch nicht. Die Einschränkungen wurden daher relativ allgemein gehalten.
Entscheidung des BAG
Über die Fragen entschied nun aber auch das Bundesarbeitsgericht. In den Vorinstanzen gaben die Richter dem Arbeitgeber Recht. Dabei trage der Arbeitgeber nicht das Risiko eines Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung von schweren und tödlichen Krankheitsverläufen durch behördliche Anordnungen fast alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen würden.
In einem solchen Fall realisiert sich nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte sog. Betriebsrisiko. Es betrifft vielmehr die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, welche Folge des hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung der Pandemie ist. Der Arbeitgeber ist dafür aber nicht einstands- und zahlungspflichtig. In diesen Sachen ist es Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich, der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entsteht, finanziellen Nachteile zu sorgen.
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Quellen:
BAG, Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21
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