Rechtsnews 25.02.2013 Manuela Frank

Ausweisung eines türkischstämmigen Drogendealers

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein türkischstämmiger Drogendealer aus der Bundesrepublik ausgewiesen werden darf, selbst wenn er gemäß der Vorschriften des Assoziationsrechts EU-Türkei unter erhöhtem Schutz steht. Als Voraussetzung dafür muss von einer konkreten Gefahr ausgegangen werden, dass eine solche Handlung nochmal durchgeführt wird. Eine derartige Gefahr ist nicht dadurch hinfällig, wenn die Strafe lediglich zur Bewährung ausgesetzt wird.

Drogendealer soll ausgewiesen werden

Im konkreten Fall geht es um einen klagenden 31-jährigen Türken, der zwar in Deutschland geboren und auch aufgewachsen ist, der allerdings die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Spätestens seit dem 2002 dealt er mit Drogen und wurde seit April des Jahres 2004 wegen eines Haftbefehls gesucht. Er wurde schließlich Mitte 2005 in Holland verhaftet und den deutschem Staat ausgeliefert. Der Kläger war Teil einer Bande und hatte mit großen Mengen Kokain, Marihuana und Ecstasy-Tabletten gedealt. Aus diesem Grund wurde er im November 2005 vom Landgericht zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Oktober des folgenden Jahres wurde die Ausweisung des Drogenhändlers aus Deutschland verfügt.

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Klage des Drogenhändlers bleibt erfolglos

Dagegen legte der Drogendealer Klage ein, die allerdings erfolglos blieb. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Begründung vorgetragen, dass der Drogendealer trotz des Assoziationsrecht EU-Türkei ausgewiesen werden kann, wenn das persönliche Verhalten des Angeklagten auf eine hohe Gefahr für das gesellschaftliche Interesse schließen lässt. Im zugrundeliegenden Fall kann nicht auf ein künftig straffreies Leben des Klägers geschlossen werden, da seine Drogenstraftaten zu schwer wiegen und seine Persönlichkeitsentwicklung keine Fortschritte gemacht hat. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2012; AZ: 1 C 20.11

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