Rechtsnews 20.09.2011 Anna Schön

Ausländerin mit deutschen Kindern erhält Niederlassungserlaubnis

Ausnahmen bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 II AufenthG setzt voraus, dass „der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie“ gewährleistet ist. Iranerin mit deutschen Kindern will Niederlassungserlaubnis Eine Frau mit iranischer Staatsangehörigkeit kam 1996 nach Deutschland zu ihrem damaligen Ehemann nach Deutschland. Ihre Aufenthaltserlaubnis war jedoch nur befristet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Seit 1999 ist die Iranerin von ihrem Mann getrennt und lebt mit den minderjährigen Kindern zusammen. Um den Unterhalt zu finanzieren, arbeitet sie in einem Kindergarten als Küchenhilfe und erhält ergänzend Arbeitslosengeld II. Im Jahr 2009 stellte sie bei der Stadt Frankfurt am Main einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Der Antrag wurde jedoch „mangels Sicherung des Lebensunterhalts der familiären Bedarfsgemeinschaft“ abgelehnt. Die darauf folgende Klage der Iranerin hatte vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolg. Dieser verurteilte die Stadt Frankfurt a.M. zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Dagegen ging die Beklagte in Revision, die ohne Erfolg blieb. Bundesverwaltungsgericht macht Ausnahme zur Niederlassungsregelung Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 I Nr. 1 AufenthG. Im vorliegenden Fall müsste daher der Lebensunterhalt der Iranerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder gesichert sein. Diese Voraussetzung sei aber nur eine Regel, so das BVerwG. Eine Ausnahme könne gemacht werden, wenn die Frau selbst ihren Unterhalt bestreiten könne und nur durch die deutschen Angehörigen eine Bedarfslücke entstehe. Der § 5 I Nr. 1 AufenthG würde somit nicht umgangen, da durch die Klägerin keine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte entstehen würde. Das Aufenthaltsrecht ausländischer Familienangehöriger wird nur verfestigt, wenn diese einen gesicherten Lebensunterhalt haben.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2011, Az.:
    1 C 12.10

 

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