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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 12.07.2013 Manuela Frank

Ausgleichsanspruch für verzögerten Weiterflug

Es ist Sommer, die Urlaubsreise steht bevor – doch was, wenn diese nicht so abläuft, wie geplant, und zwar schon auf dem Weg zum Reiseziel? Auch im vorliegenden Fall geht es um ein solches Ereigns, einen verpassten Anschlussflug und den eventuellen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Konkret forderte die Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht eines Mitreisenden eine Ausgleichszahlung von jeweils 600 € entsprechend der Fluggastrechteverordnung.

BGH: Verurteilung zur Zahlung

Die Reisenden buchten für den 20. Januar  2010 bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise. Diese sollte in Berlin-Tegel starten und über Madrid nach San José führen. In Berlin startete das Flugzeug erst eineinhalb Stunden später als geplant. Dies führte dazu, dass die Reisenden ihren Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichen konnten. Erst am darauffolgenden Tag wurden sie nach San José befördert. Nachdem sowohl die Klage als auch die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat der Bundesgerichtshof die Beklagte zur Zahlung der geforderten Summe verurteilt.

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Große Verspätung begründet Ausgleichsanspruch

Die Vorinstanzen sind zwar richtig davon ausgegangen, dass die Beklagte keine Beförderungsverweigerung begangen hat, da das Boarding schon beendet war. Allerdings gilt die Forderung im Hinblick auf die große Verspätung als begründet. Nicht nur Gäste annullierter Flüge, sondern auch solche verspäteter Flüge besitzen einen Ausgleichsanspruch und zwar dann, wenn sie ihr Reiseziel wegen einer Verspätung erst drei Stunden oder noch später erreichen. Der Flug muss sich allerdings nicht exakt um die vorgegebene Zeit verzögern, für einen Ausgleichsanspruch genügt es, dass der verzögerte Abflug in Berlin dazu geführt hat, dass die Fluggäste ihren Anschlussflug nicht erreichen konnten und somit eine eintätige Verspätung in Kauf nehmen mussten. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2013; AZ: X ZR 127/11

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