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Rechtsnews 03.08.2012 Manuela Frank

Klage gegen Karstadt wird erneut verhandelt

Weil Karstadt behauptete, Marktführer im Sortimentsfeld Sport zu sein, wurde das Unternehmen verurteilt. Diese Verurteilung hob der Bundesgerichtshof nun allerdings auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG München.

Unterlassungsklage gegen Karstadt

Im August des Jahres 2007 schrieb Karstadt auf seiner Homepage unter die Rubrik „Das Unternehmen“, dass das Unternehmen Marktführer im Sortimentsfeld Sport sei. Dagegen klagte das deutsche Unternehmen der international agierenden INTERSPORT-Gruppe, da diese Behauptung irreführend sei. Sie nahm mit ihrer Klage Karstadt auf Unterlassung in Anspruch. Die Sportgeschäfte, die unter dem INTERSPORT-Logo in ihrem Verbund erscheinen, hätten im Jahr 2005/2006 einen merklich höheren Jahresumsatz erzielt als Karstadt. Der Klage wurde stattgegeben. Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein, die allerdings ohne Erfolg blieb.

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Irreführung liegt nicht unbedingt vor

Das Berufungsurteil wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass es für das Vorliegen einer Irreführung darauf ankommt, dass eine maßgebliche Menge von Konsumenten wegen der kritisierten Werbeangabe eine falsche Vorstellung von der Marktposition des Unternehmens Karstadt besitzt. Wegen des Gesamteindrucks, den die Werbeangabe vermittelt, glauben die Konsumenten, dass Karstadt quantitativ gesehen, auf dem Sportartikelmarkt den größten Umsatz erwirtschaftet. Diese Angabe ist allerdings nicht falsch, selbst wenn die einzelnen Unternehmen der Klägerin insgesamt einen höheren Umsatz erzielen als Karstadt. Bei einem Vergleich ziehen die Konsumenten erfahrungsgemäß lediglich die einzelnen Unternehmen heran. Damit man von einer Irreführung überhaupt sprechen kann, müssen die Kunden, die von der Werbung angesprochen werden, die zusammengeschlossenen Unternehmen der Klägerin als eine wirtschaftliche Einheit betrachten. Dazu muss das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen treffen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2012; AZ: I ZR 02/10

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