Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage einer aus Bosnien-Herzegowina stammenden Mutter und ihrer Tochter auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zurück. Die Klägerin, Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina, hatte im September 2008 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und ist im November 2008 mit ihren Töchtern zu ihm gezogen. Nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft im Juli 2011 beantragten die Klägerin und ihre Tochter die Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz kann dem ausländischen Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestand. In der vor dem 1.07.2011 gültigen Fassung des Aufenthaltsgesetzes musste die eheliche Lebensgemeinschaft nur zwei Jahre bestehen.
Härte des Falls liegt nicht vor
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin und ihrem deutschen Ehegatten bestand von November 2008 bis Juli 2011 und daher weniger als drei Jahre. Da vor dem 1.07.2011 die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts noch nicht vorlagen, finde die zwei Jahres-Frist der alten Regelung keine Anwendung. Eine besondere Härte des Falles läge auch nicht vor, da eine Rückkehr der Klägerin nicht wirtschaftlich und sozial schwerer ins Gewicht falle als in vergleichbaren Fällen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Tochter richte sich nach dem Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter, der Klägerin. Daher habe die Tochter ebenfalls keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
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- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.01.2012
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