Das Bundesverfassungsgericht erklärte die “Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerbergesetz” für verfassungswidrig. Art.1 Abs.1 GG gewähre sowohl den deutschen als auch den ausländischen Staatsangehörigen ein Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wären seit 1993 nicht verändert worden und basieren auf einer weder nachvollziehbaren, noch realitätsgerechten Berechnung. Dies sei mit dem “Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimus aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG” nicht vereinbar.
Sofortige Neuregelung nötig
Das Gericht erlegte dem Gesetzgeber auf, unverzüglich eine Neuregelung zu treffen, die dem menschenwürdigen Existenzminimum gerecht werde. Zudem erließ es eine Übergangsregelung, die auf den 1. Januar 2011 zurückwirkt. Die Übergangsregelung lässt die Höhe der Geldleistungen nach dem zweiten und zwölften Sozialgesetzbuch jetzt auch für die Asylbewerberleistungen gelten.
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Asylbewerberleistungsgesetz: Sind Grundleistungen ausreichend? erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012
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