Rechtsnews 07.03.2015 Christian Schebitz

Argentinien zu Zahlungen an Gläubiger verpflichtet

Nicht nur Privatpersonen können zahlungsunfähig werden, auch ganze Staaten kann dieses Schicksal ereilen. Als Argentinien Ende der 1990er Jahre in eine tiefe Finanz- und Staatskrise geriet, erließ es Notstandsgesetze, die unter anderem der Neuregelung der argentinischen Auslandsschulden dienen sollten – immer wieder wurden die Notstandsgesetze verlängert, zuletzt bis Ende 2015. Ob Argentinien aufgrund seines finanziellen Notstands von der Pflicht zur Rückzahlung von Schulden an Privatpersonen befreit ist, musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

Grundlage des kürzlich durch den BGH ergangenen Urteils waren zwei Klagen wegen Ansprüchen, die aus Inhaberschuldverschreibungen geltend gemacht worden waren. Die Inhaberschuldverschreibungen waren durch den argentinischen Staat in den Jahren 1996 und 1997 ausgegeben worden. Argentinien setzte im Zuge der oben genannten Notgesetze seinen Schuldendienst aus, sodass die beiden Kläger leer ausgingen und in der Folge den Gerichtsweg wählten um doch noch an ihr Geld zu kommen.

Republik Argentinien zu Zahlungen an Gläubiger verpflichtet?

Die Verfahren der beiden Kläger zogen sich im Anschluss über mehrere Instanzen und waren dort unterschiedlich beurteilt worden. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass den Klägern ein Anspruch auf Zahlungen durch die Republik Argentinien zusteht.

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In dem durch den BGH gefällten Urteil führten die Richter aus, dass es, anders als für Privatpersonen, kein Leistungsverweigerungsrecht für Staaten gibt, dass seine Begründung in Völkerrechtlichen Bestimmungen hätte. Ein Anspruch des argentinischen Staates auf die Verweigerung der Erfüllung der fraglichen privatrechtlichen Ansprüche bestehe deswegen grundsätzlich nicht.

Der BGH stütze sich hierbei auch auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2007, dass es im Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht gibt.

Quellen: 

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 47/14 und XI ZR 193/14 –
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.07.2013 – 30 C 128/13 –
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2014 – 24 S 139/13 –
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2013 – 30 C 2877/11 –
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2014 – 24 S 95/13 – 

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