Der Beitrag beschäftigt sich mit einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Nach dessen Ansicht genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form mittels Signatur unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften nicht. Die Vereinbarung einer Befristung ist nicht wirksam, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Signatur genügt nicht dem Schriftformerfordernis
Das Arbeitsgericht Berlin entschied am 28.09.2021, dass die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Auch wenn man annimmt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liegt in diesem Fall keine solche vor.
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„Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“
Für eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Zertifizierung des genutzten Systems, gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf bis zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Im vorliegenden Fall haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag nicht durch eigenhändige Namensunterschrift abgeschlossen, sondern einer elektronischen Signatur.
Arbeitsvertrag im Streitfall unbefristet
Der Arbeitsvertrag ist im Streitfall unbefristet. Eine solche Zertifizierung durch die gem. § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur bietet das verwendete System nicht. Danach ist die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt gem. § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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Quellen:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20.
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